BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZR 108/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2005
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
41.193,63 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Frage, ob § 329 BGB bei Vereinbarungen über die Übernahme
von Rechtsanwaltskosten Anwendung findet, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist
kein Grund erkennbar, warum die Vorschrift auf solche Vereinbarungen nicht
anwendbar sein sollte. Die Beschwerde vermag keine einzige Meinung in
Rechtsprechung oder Literatur aufzuzeigen, die die Anwendbarkeit bestreiten
würde. Auch das Berufungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass § 329
BGB anzuwenden ist. Die Vorschrift enthält jedoch nur eine Auslegungsregel.
Das Berufungsgericht hat sich unter Würdigung aller Umstände davon über-
zeugt, dass in der Abtretungsvereinbarung vom 18. Dezember 2002 ein echter
Vertrag zugunsten Dritter gewollt war. Gründe, die hinsichtlich dieser Würdi-
gung die Zulassung der Revision erfordern würden, liegen nicht vor.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht
die Zulassung der Revision. Die Beklagte ist nicht in ihrem Grundrecht auf
rechtliches Gehör verletzt. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hin-
sichtlich einer Zahlung der S. an die Beklagte nach § 314 ZPO an den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden war und ob es das Bestrei-
ten einer solchen Zahlung in der Berufung gemäß § 531 ZPO zulassen musste.
Das Berufungsgericht hat jedenfalls hilfsweise das pauschale Bestreiten der
Beklagten, wie schon das Landgericht, als nicht ausreichend angesehen. Dies
ist nicht zu beanstanden.
Steht ein darlegungspflichtiger Kläger, wie hier, außerhalb des insoweit
für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kennt aber die Beklagte
alle wesentlichen Tatsachen, so genügt ihr einfaches Bestreiten nicht, sofern ihr
nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158; Zöller/
die Beklagte traf deshalb die sekundäre Behauptungslast. Dieser ist sie nicht
nachgekommen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2004 - 22 O 92/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 22 U 183/04 -