Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZR 108/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 29. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2005

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

41.193,63 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

1. Die Frage, ob § 329 BGB bei Vereinbarungen über die Übernahme

von Rechtsanwaltskosten Anwendung findet, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist

kein Grund erkennbar, warum die Vorschrift auf solche Vereinbarungen nicht

anwendbar sein sollte. Die Beschwerde vermag keine einzige Meinung in

Rechtsprechung oder Literatur aufzuzeigen, die die Anwendbarkeit bestreiten

würde. Auch das Berufungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass § 329

BGB anzuwenden ist. Die Vorschrift enthält jedoch nur eine Auslegungsregel.

Das Berufungsgericht hat sich unter Würdigung aller Umstände davon über-

zeugt, dass in der Abtretungsvereinbarung vom 18. Dezember 2002 ein echter

Vertrag zugunsten Dritter gewollt war. Gründe, die hinsichtlich dieser Würdi-

gung die Zulassung der Revision erfordern würden, liegen nicht vor.

3

2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht

die Zulassung der Revision. Die Beklagte ist nicht in ihrem Grundrecht auf

rechtliches Gehör verletzt. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hin-

sichtlich einer Zahlung der S. an die Beklagte nach § 314 ZPO an den

Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden war und ob es das Bestrei-

ten einer solchen Zahlung in der Berufung gemäß § 531 ZPO zulassen musste.

Das Berufungsgericht hat jedenfalls hilfsweise das pauschale Bestreiten der

Beklagten, wie schon das Landgericht, als nicht ausreichend angesehen. Dies

ist nicht zu beanstanden.

4

Steht ein darlegungspflichtiger Kläger, wie hier, außerhalb des insoweit

für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kennt aber die Beklagte

alle wesentlichen Tatsachen, so genügt ihr einfaches Bestreiten nicht, sofern ihr

nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158; Zöller/

Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rn. 8b, vor § 284 Rn. 34). Dies war hier der Fall,

die Beklagte traf deshalb die sekundäre Behauptungslast. Dieser ist sie nicht

nachgekommen.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2004 - 22 O 92/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 22 U 183/04 -