Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZR 39/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 29. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

15. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

79.192,34 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechts-

fehler liegen nicht vor. Das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger war nicht hin-

reichend substantiiert. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter

Beratung des Rechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden

Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386,

399; BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Bei

Handlungsalternativen, wie sie hier erkennbar vorlagen, muss jedenfalls der

Mandant darlegen, welche Schritte er - bei Nichterhebung der in Rede stehen-

den Klage - ansonsten unternommen hätte. Im Übrigen ist ein Schaden nur

dann schlüssig begründet, wenn der Kläger im Einzelnen darlegt, wie sich seine

Vermögenslage bei vertragsgerechter Beratung durch den Anwalt gestaltet hät-

te,

(sog. Gesamtvermögensvergleich,

vgl.

Fischer

in

Zugehör/

Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048 mit weite-

ren Nachweisen). Dies ist hier nicht geschehen.

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2. Auch hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 531

Abs. 2 ZPO nicht überspannt. Die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO sind

jeweils auf Klage und Widerklage bezogen getrennt zu prüfen. Die Zulassung

des Vorbringens einer nach § 533 Nr. 1 ZPO für sachdienlich angesehenen Wi-

derklage führt nicht zur Zulassung des nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlosse-

nen Vorbringens hinsichtlich der Klage. Im Übrigen zeigen die Ausführungen

des Berufungsgerichts zur Widerklage, dass es auch bei Zulassung des neuen

Vorbringens - tatrichterlich vertretbar - im Ergebnis ebenso entschieden hätte.

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3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wider-

klageforderung nicht verjährt. Die Beendigung des Rechtszugs im Sinne von

§ 16 BRAGO tritt bei einem Widerrufsvergleich erst mit Ablauf der Widerrufsfrist

ein (vgl. § 23 Abs. 2 BRAGO), so dass auf den Protokollierungszeitpunkt nicht

abgestellt werden kann.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 07.03.2002 - 5 O 85/01 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 15.01.2004 - 7 U 56/02 -