BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZR 39/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
15. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
79.192,34 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechts-
fehler liegen nicht vor. Das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger war nicht hin-
reichend substantiiert. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter
Beratung des Rechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden
Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386,
399; BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Bei
Handlungsalternativen, wie sie hier erkennbar vorlagen, muss jedenfalls der
Mandant darlegen, welche Schritte er - bei Nichterhebung der in Rede stehen-
den Klage - ansonsten unternommen hätte. Im Übrigen ist ein Schaden nur
dann schlüssig begründet, wenn der Kläger im Einzelnen darlegt, wie sich seine
Vermögenslage bei vertragsgerechter Beratung durch den Anwalt gestaltet hät-
te,
(sog. Gesamtvermögensvergleich,
vgl.
Fischer
in
Zugehör/
Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048 mit weite-
ren Nachweisen). Dies ist hier nicht geschehen.
2. Auch hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 531
Abs. 2 ZPO nicht überspannt. Die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO sind
jeweils auf Klage und Widerklage bezogen getrennt zu prüfen. Die Zulassung
des Vorbringens einer nach § 533 Nr. 1 ZPO für sachdienlich angesehenen Wi-
derklage führt nicht zur Zulassung des nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlosse-
nen Vorbringens hinsichtlich der Klage. Im Übrigen zeigen die Ausführungen
des Berufungsgerichts zur Widerklage, dass es auch bei Zulassung des neuen
Vorbringens - tatrichterlich vertretbar - im Ergebnis ebenso entschieden hätte.
3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wider-
klageforderung nicht verjährt. Die Beendigung des Rechtszugs im Sinne von
§ 16 BRAGO tritt bei einem Widerrufsvergleich erst mit Ablauf der Widerrufsfrist
ein (vgl. § 23 Abs. 2 BRAGO), so dass auf den Protokollierungszeitpunkt nicht
abgestellt werden kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 07.03.2002 - 5 O 85/01 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.01.2004 - 7 U 56/02 -