Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZR 54/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 29. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar

2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

41.989,11 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. No-

vember 2003 im Rechtsstreit 21 U 92/02 entspricht den Anforderungen der

höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 333, 345 f, BGH, Beschl. v.

2. Oktober 1970 - I ZB 9/69, NJW 1971, 39; Urt. v. 8. November 1990 - I ZR

49/89, NJW-RR 1991, 830). Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angegrif-

fene Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hinsichtlich der Honorarver-

einbarung vom 23. September 1998 und den Nachträgen vom 16./18. August

1999 und vom 12. März 2000 beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Würdi-

gung des Prozessstoffes und lässt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zum

Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das

Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-

zelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2003 - 2 O 124/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2004 - 21 U 49/03 -