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BGH Beschluss vom 02.04.2007 – 1 StR 579/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 579/05

BESCHLUSS

vom

2. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2007 beschlossen:

Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. aus

B. auf Festsetzung einer Pauschvergütung für das Revi-

sionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

1

Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die

Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in

Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich

zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von ei-

nem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem

Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die

gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 € gemäß Nr. 4130, 4131 des Vergütungs-

verzeichnisses zum RVG) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann

keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1

Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder

einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit

unzumutbar wären.

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Elf