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BGH Beschluss vom 02.04.2007 – 1 StR 579/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 579/05
BESCHLUSS
vom
2. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2007 beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. aus
B. auf Festsetzung einer Pauschvergütung für das Revi-
sionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1
Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die
Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in
Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich
zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von ei-
nem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem
Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die
gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 € gemäß Nr. 4130, 4131 des Vergütungs-
verzeichnisses zum RVG) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann
keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1
Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder
einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit
unzumutbar wären.
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