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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 5 StR 461/06

5. Strafsenat

5 StR 461/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel

hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschge-

bühr

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters

der Bundeskasse am 20. Juni 2007 beschlossen:

Der Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. aus

Düsseldorf auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42

Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-

sen.

1

2

G r ü n d e

Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach

§ 42 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren liegen nicht vor.

Da ein Wahlverteidiger, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidi-

ger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb derer unterschiedliche Um-

stände weitgehend berücksichtigt werden können, ist wesentlich seltener als

bei der Vorschrift für die Pflichtverteidigervergütung (§ 51 RVG) Unzumut-

barkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG anzunehmen (BGH, Beschluss

vom 3. April 2007 – 3 StR 486/06 m.N.). Dabei bestimmt sich die Zumutbar-

keit der gesetzlich vorgesehenen Gebühren vor allem nach der vom An-

tragsteller selbst entfalteten Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2007

– 1 StR 579/05).

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Die von dem Antragsteller mit der auf drei Seiten ausgeführten Sach-

rüge begründete Revision, die vierseitige Gegenerklärung und die Wahr-

nehmung des Hauptverhandlungstermins am 14. März 2007 rechtfertigen

eine über den gesetzlichen Gebührenrahmen (bis 1.162,50 Euro gemäß

Nr. 4131 und bis 587,50 Euro gemäß Nr. 4133 des Vergütungsverzeichnis-

ses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Vergütung nicht;

maßgeblich wird ohnehin die Obergrenze des in Strafsachen vergleichsweise

niedrig bemessenen Gebührenrahmens sein. Zwar hat das Revisionsverfah-

ren wegen mehrerer Verfahrensrügen der Verteidiger der Verurteilten Y.

und Ce. C. insgesamt einen erheblichen Umfang erreicht. Solche

Rügen hat der Antragsteller indes nicht erhoben. Vielmehr erschöpfte sich

seine Tätigkeit in der Erhebung sachlichrechtlicher Einwände gegen das Vor-

liegen von (teilnahmefähigen) Haupttaten und gegen die vom Landgericht

angenommene Bandenmitgliedschaft seines Mandanten sowie in einer Stel-

lungnahme zu der mit der Sachrüge geführten und auf acht Seiten begründe-

ten Revision der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller hat keine Tatsachen

vorgetragen, die angesichts dieser Umstände einen besonderen Umfang

oder eine besondere Schwierigkeit der Zollstrafsache und damit die Unzu-

mutbarkeit der gesetzlichen Gebühren belegen könnten. Auch die – vor dem

Hintergrund des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht nachvoll-

ziehbare – Behauptung des Antragsstellers, er habe zur Vorbereitung auf

den Hauptverhandlungstermin nochmals den gesamten Prüfungsstoff der

ersten Instanz durcharbeiten müssen, rechtfertigt – zumal da lediglich die

Sachrüge erhoben wurde – kein anderes Ergebnis.

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