Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2007 – II ZR 265/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf

festgesetzt.

5.726,50 €

Gründe

1

Da der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der

E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes

wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechts-

streits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die

Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der

Klageerhebung (§ 3 ZPO). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 €

und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 €. Diese Werte sind zusammenzurechnen,

da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so

dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45

Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 07.09.2005 - 21 O 143/04 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2006 - 14 U 60/05 -