BGH Beschluss vom 02.04.2007 – II ZR 265/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
festgesetzt.
5.726,50 €
Gründe
Da der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der
E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes
wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechts-
streits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die
Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der
Klageerhebung (§ 3 ZPO). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 €
und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 €. Diese Werte sind zusammenzurechnen,
da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so
dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45
Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist.
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 07.09.2005 - 21 O 143/04 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2006 - 14 U 60/05 -