Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 100/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen den Ausführungen der Revision und des Generalbundesan-

walts ist das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz nicht auf den Strafausspruch,

sondern auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden (vgl. Protokoll der

Berufungshauptverhandlung vom 7. September 2006).

Es kann offen bleiben, ob die vorgenommene Beschränkung auf den

Rechtsfolgenausspruch wirksam war oder nicht, da der Angeklagte jedenfalls

durch den erfolgten Freispruch nicht beschwert ist. Damit kommt es auch nicht

auf die Rechtsfrage an, ob und wie sich nach einem in Teilrechtskraft erwach-

senen Schuldspruch eine nachträglich ergebende Schuldunfähigkeit auswirken

kann (vgl. BGHSt 7, 283, 286; 14, 30, 36; BGH GA 1959, 305).

Da die Berufung ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkt worden war und eine Maßregel nach § 63 StGB nicht Schuldunfähig-

keit voraussetzt, sondern auch bei - positiv festgestellter - verminderter Schuld-

fähigkeit nach § 21 StGB angeordnet werden kann, hätte die Strafkammer die-

se auch dann verhängen können und müssen, wenn es von einem in Teil-

rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ausgegangen wäre. Dass die Voraus-

setzungen wenigstens des § 21 StGB vorlagen, ist dem Zusammenhang der

Urteilsgründe, die freilich eine ausdrückliche Feststellung vermissen lassen,

noch hinreichend zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die

Strafkammer rechtsfehlerhaft von der Aufhebung der Einsichts- und Steue-

rungsfähigkeit ausgegangen ist. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist kein Raum

mehr für die Prüfung der Steuerungsfähigkeit, wie der Generalbundesanwalt

dargelegt hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert