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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 118/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 118/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß

§§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. November 2006

und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:

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1. Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im

Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf

Rechtsmittel verzichtet haben.

Der Verzicht war wirksam. Was der Angeklagte durch seinen neuen Ver-

teidiger dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat im Anschluss an die Verkündung des äußerst mil-

den Urteils eine "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" erteilt. Ein nach einer sol-

chen Belehrung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (BGHSt 50, 40, 61).

Mängel der Rechtsmittelbelehrung werden von der Revision nicht behauptet.

Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoch-

ten oder sonst zurückgenommen werden.

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Soweit der Angeklagte vorträgt, er "fühle sich getäuscht", da er davon

ausgegangen sei, in die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für

den gemeinschaftlichen bewaffneten Überfall auf einen Supermarkt sei auch die

frühere, zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren "einbezo-

gen", ist nichts dafür dargetan, dass er vom Gericht in diesem Sinne in die Irre

geführt worden wäre.

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2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat

nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten

Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne von

§ 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten.

3. Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfah-

rens sowie auf Gewährung eines Strafaufschubs ist der Senat nicht zuständig.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert