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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 40/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 40/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 13. November 2006 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der An-

geklagte - was zumindest sehr nahe liegt - von Anfang an in das Rauschgiftge-

schäft eingebunden war. Sie hat angenommen, er sei zunächst arglos gewesen

und habe erst zu dem Zeitpunkt den bedingten Vorsatz gefasst, in dem er die

im Kofferraum des Fahrzeugs befindliche Sporttasche wahrnahm.

2

Diese Annahme findet in den bisherigen Feststellungen keine ausrei-

chende Stütze. Insbesondere teilt das Urteil nicht mit, aus welchem Beweg-

grund es der Angeklagte billigend in Kauf genommen haben soll, den gefährli-

chen Transport von Heroin in einer Menge von 9,5 kg zu übernehmen. Ein ent-

sprechendes Motiv des fast 70 Jahre alten, bis dahin unbestraften Angeklagten

für einen solchen Entschluss lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Der Erörterung eines Beweggrundes hätte es hier jedoch angesichts der weite-

ren Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zur Ausnutzung des Ange-

klagten durch die Hintermänner des Drogengeschäfts, zu seiner anfänglichen

Arglosigkeit, zum Fehlen eines vereinbarten Kurierlohns und dazu, dass sich

der Angeklagte auch in dem Zeitpunkt seines Entschlusses zur Rückführung

des Fahrzeugs keinerlei Entlohnung erhoffen konnte, bedurft, um die Annahme

vorsätzlichen Handelns des Angeklagten in Bezug auf das in der Sporttasche

befindliche Rauschgift zu tragen.

Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Hubert