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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 486/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 486/06
BESCHLUSS
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;
hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 3. April 2007 beschlossen:
Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt F. , auf Fest-
stellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG wird zurück-
gewiesen.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42
Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich be-
stellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unter-
schiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Un-
zumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG (Hartmann, Kosten-
gesetze 37. Aufl. § 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit
Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerecht-
fertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war
diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte
somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung.
2
Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung in-
nerhalb der Betragsrahmengebühren nicht angenommen werden.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert