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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 72/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 72/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2007

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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StPO § 35 a Satz 1

Nach einer Urteilsabsprache kann weder auf die gesetzlich vorgeschriebene

noch auf die qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wirksam verzichtet werden.

BGH, Beschl. vom 3. April 2007 - 3 StR 72/07 - LG Mönchengladbach

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach

vom 9. August 2006 zulässig ist.

1

2

Gründe:

Die Revision des Angeklagten erweist sich - entgegen dem Antrag des

Generalbundesanwalts - als zulässig.

Allerdings hat der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsproto-

kolls nach der Verkündung des Urteils - ebenso wie sein anwesender Verteidi-

ger - auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Indessen ist der erklärte Verzicht unwirksam, weil dem Urteil nach dem

Inhalt des Protokolls eine Urteilsabsprache zugrunde lag und der Angeklagte

weder nach § 35 a Satz 1 StPO noch darüber belehrt worden ist, dass er unge-

achtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen

(qualifizierte Belehrung; vgl. BGHSt 50, 40). Dem steht nicht entgegen, dass

der damalige Verteidiger des Angeklagten auf eine qualifizierte Rechtsmittelbe-

lehrung verzichtet hat. Denn während ansonsten der Betroffene selbst und - bei

Vorliegen einer ausdrücklichen Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen

und auf sie zu verzichten - auch sein Verteidiger auf die nach § 35 a StPO vor-

geschriebene Rechtsmittelbelehrung verzichten können (vgl. Maul in KK 5. Aufl.

§ 35 a Rdn. 13 f. m. w. N.; BGH NStZ 1984, 181, 329), kann nach einer Urteils-

absprache weder auf die gesetzlich geregelte noch - was sich schon aus deren

Sinn und Zweck zwingend ergibt - auf die zusätzlich gebotene qualifizierte Be-

lehrung verzichtet werden (vgl. BGHSt 50, 40, 61; Graalmann-Scherer in

Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 35 a Rdn. 35).

3

Der Auffassung des Generalbundesanwalts, die Revision genüge, soweit

sie eine Urteilsabsprache behaupte, nicht den Begründungserfordernissen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, kann nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift legt den

notwendigen Inhalt einer Revisionsrüge fest, mit der eine Verletzung des Ver-

fahrensrechts geltend gemacht wird. Sie gilt hingegen nicht für die Frage der

Zulässigkeit der Revision nach Erklärung eines Rechtsmittelverzichts. Ob dieser

wirksam ist oder nicht, hat das Revisionsgericht vielmehr von Amts wegen zu

prüfen.

4

Die im Übrigen statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und be-

gründete Revision des Angeklagten (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 Abs. 1

Satz 2, Abs. 2 StPO) ist daher zulässig.

Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Pfister

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Hubert