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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 72/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO § 35 a Satz 1
Nach einer Urteilsabsprache kann weder auf die gesetzlich vorgeschriebene
noch auf die qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wirksam verzichtet werden.
BGH, Beschl. vom 3. April 2007 - 3 StR 72/07 - LG Mönchengladbach
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach
vom 9. August 2006 zulässig ist.
1
2
Gründe:
Die Revision des Angeklagten erweist sich - entgegen dem Antrag des
Generalbundesanwalts - als zulässig.
Allerdings hat der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsproto-
kolls nach der Verkündung des Urteils - ebenso wie sein anwesender Verteidi-
ger - auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO). Indessen ist der erklärte Verzicht unwirksam, weil dem Urteil nach dem
Inhalt des Protokolls eine Urteilsabsprache zugrunde lag und der Angeklagte
weder nach § 35 a Satz 1 StPO noch darüber belehrt worden ist, dass er unge-
achtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen
(qualifizierte Belehrung; vgl. BGHSt 50, 40). Dem steht nicht entgegen, dass
der damalige Verteidiger des Angeklagten auf eine qualifizierte Rechtsmittelbe-
lehrung verzichtet hat. Denn während ansonsten der Betroffene selbst und - bei
Vorliegen einer ausdrücklichen Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen
und auf sie zu verzichten - auch sein Verteidiger auf die nach § 35 a StPO vor-
geschriebene Rechtsmittelbelehrung verzichten können (vgl. Maul in KK 5. Aufl.
§ 35 a Rdn. 13 f. m. w. N.; BGH NStZ 1984, 181, 329), kann nach einer Urteils-
absprache weder auf die gesetzlich geregelte noch - was sich schon aus deren
Sinn und Zweck zwingend ergibt - auf die zusätzlich gebotene qualifizierte Be-
lehrung verzichtet werden (vgl. BGHSt 50, 40, 61; Graalmann-Scherer in
Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 35 a Rdn. 35).
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Der Auffassung des Generalbundesanwalts, die Revision genüge, soweit
sie eine Urteilsabsprache behaupte, nicht den Begründungserfordernissen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, kann nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift legt den
notwendigen Inhalt einer Revisionsrüge fest, mit der eine Verletzung des Ver-
fahrensrechts geltend gemacht wird. Sie gilt hingegen nicht für die Frage der
Zulässigkeit der Revision nach Erklärung eines Rechtsmittelverzichts. Ob dieser
wirksam ist oder nicht, hat das Revisionsgericht vielmehr von Amts wegen zu
prüfen.
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Die im Übrigen statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und be-
gründete Revision des Angeklagten (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 StPO) ist daher zulässig.
Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Pfister
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Hubert