Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 92/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 92/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts - mit Ausnahme des Antrags zur Entschädigung der Nebenklägerin -

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 12. Oktober 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

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Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu den

Aufklärungsrügen bemerkt der Senat:

Der Senat kann offen lassen, ob der Beschwerdeführer bei allen drei Rü-

gen bestimmte Tatsachen behauptet. Denn in allen Fällen legt der Tatrichter

das tatsächliche Vorbringen im Wesentlichen so, wie es der Beschwerdeführer

behauptet, dem Urteil zugrunde. Das Landgericht zieht daraus rechtsfehlerfrei

lediglich andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlussfolgerun-

gen.

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2. Auch die Entscheidung zur Entschädigung der Nebenklägerin hat Be-

stand. Der Generalbundesanwalt führt dazu aus, dass die außerhalb der

Hauptverhandlung eingebrachten Adhäsionsanträge, die nicht förmlich zuge-

stellt wurden, entgegen § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht wirksam in der Haupt-

verhandlung gestellt worden seien, weil sie erst nach dem Schlussvortrag der

Staatsanwaltschaft und damit verspätet eingebracht worden seien. Dabei über-

sieht er, dass nach den Schlussvorträgen die Hauptverhandlung unterbrochen,

am nächsten Verhandlungstag erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wor-

den ist und sodann die Schlussvorträge noch einmal gehalten worden sind.

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Ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts kann der Senat in

einem solchen Fall durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden

(vgl. u. a. Senat NStZ 1999, 260, 261).

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert