BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 92/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 92/07
BESCHLUSS
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts - mit Ausnahme des Antrags zur Entschädigung der Nebenklägerin -
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 12. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu den
Aufklärungsrügen bemerkt der Senat:
Der Senat kann offen lassen, ob der Beschwerdeführer bei allen drei Rü-
gen bestimmte Tatsachen behauptet. Denn in allen Fällen legt der Tatrichter
das tatsächliche Vorbringen im Wesentlichen so, wie es der Beschwerdeführer
behauptet, dem Urteil zugrunde. Das Landgericht zieht daraus rechtsfehlerfrei
lediglich andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlussfolgerun-
gen.
2. Auch die Entscheidung zur Entschädigung der Nebenklägerin hat Be-
stand. Der Generalbundesanwalt führt dazu aus, dass die außerhalb der
Hauptverhandlung eingebrachten Adhäsionsanträge, die nicht förmlich zuge-
stellt wurden, entgegen § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht wirksam in der Haupt-
verhandlung gestellt worden seien, weil sie erst nach dem Schlussvortrag der
Staatsanwaltschaft und damit verspätet eingebracht worden seien. Dabei über-
sieht er, dass nach den Schlussvorträgen die Hauptverhandlung unterbrochen,
am nächsten Verhandlungstag erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wor-
den ist und sodann die Schlussvorträge noch einmal gehalten worden sind.
Ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts kann der Senat in
einem solchen Fall durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden
(vgl. u. a. Senat NStZ 1999, 260, 261).
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Hubert