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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 2 StR 239/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 13. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die

Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) keinen

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Nebenklägerin hat einen Antrag auf

Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden gestellt. Denn

sie hat den mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 gestellten Feststellungsantrag

im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 in Ergänzung zu dem dort gestellten Leis-

tungsantrag aufrecht erhalten und dies damit begründet, dass es nicht vorher-

sehbar sei, ob es jemals gelingen werde, ihre Gesundheit auch in psychischer

Hinsicht wieder vollständig herzustellen. In dieser Form sind die Anträge im

Hauptverhandlungstermin vom 12. Februar 2009 gestellt worden.

3

Zwar hat die Nebenklägerin den Zeitpunkt, von dem an sie Zinsen auf

das ihr zuerkannte Schmerzensgeld begehrt, in dem Schriftsatz vom 11. Febru-

ar 2009 nicht ausdrücklich bezeichnet. Der Senat legt ihren auf Leistung gerich-

teten Adhäsionsantrag aber unter Berücksichtigung sämtlicher prozessualer

Umstände und der Regelung in § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO dahin aus, dass sie

Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 406

Rdn. 6 m.w.N.). So hat auch das Landgericht diesen Adhäsionsantrag aufge-

fasst.

4

Der Senat ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädigung

abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl. BGH

NStZ 1999, 260, 261; Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07 - und vom

27. September 2007 - 4 StR 324/07; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 22 a.E.).

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