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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 2 StR 239/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 13. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die
Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Nebenklägerin hat einen Antrag auf
Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden gestellt. Denn
sie hat den mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 gestellten Feststellungsantrag
im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 in Ergänzung zu dem dort gestellten Leis-
tungsantrag aufrecht erhalten und dies damit begründet, dass es nicht vorher-
sehbar sei, ob es jemals gelingen werde, ihre Gesundheit auch in psychischer
Hinsicht wieder vollständig herzustellen. In dieser Form sind die Anträge im
Hauptverhandlungstermin vom 12. Februar 2009 gestellt worden.
Zwar hat die Nebenklägerin den Zeitpunkt, von dem an sie Zinsen auf
das ihr zuerkannte Schmerzensgeld begehrt, in dem Schriftsatz vom 11. Febru-
ar 2009 nicht ausdrücklich bezeichnet. Der Senat legt ihren auf Leistung gerich-
teten Adhäsionsantrag aber unter Berücksichtigung sämtlicher prozessualer
Umstände und der Regelung in § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO dahin aus, dass sie
Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 406
Rdn. 6 m.w.N.). So hat auch das Landgericht diesen Adhäsionsantrag aufge-
fasst.
Der Senat ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädigung
abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl. BGH
NStZ 1999, 260, 261; Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07 - und vom
27. September 2007 - 4 StR 324/07; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 22 a.E.).
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