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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 98/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die sich nach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer bandenmä- ßigen Begehung nicht vorgenommen hat.
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert