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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 4 StR 102/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 102/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2006 aus den in

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

21. Februar 2007 genannten Gründen im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in vier

Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Amtsanma-

ßung, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Amtsan-

maßung in 11 Fällen, des Computerbetrugs, des Miss-

brauchs von Berufsbezeichnungen in zwei Fällen und

des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible