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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 4 StR 102/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2006 aus den in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
21. Februar 2007 genannten Gründen im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in vier
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Amtsanma-
ßung, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Amtsan-
maßung in 11 Fällen, des Computerbetrugs, des Miss-
brauchs von Berufsbezeichnungen in zwei Fällen und
des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible