Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 4 StR 108/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 108/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 6. November 2006

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefähr-

licher Körperverletzung schuldig ist,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen - ausgenommen die Feststellungen zur Schuld-

fähigkeit, die bestehen bleiben - aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung

unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-

te mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg;

im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten nur insoweit ergeben, als das Landgericht ihn - neben versuchter ge-

fährlicher Körperverletzung - nach dem verkündeten Urteilstenor des [vollende-

ten] gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 (Nr. 1) StGB für schuldig befunden hat. Wie das

Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst erkannt hat, ergeben

die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit lediglich eine Strafbar-

keit wegen Versuchs dieses Verbrechens, da der tatbestandliche Erfolg, näm-

lich eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist. Der Angeklagte hatte die

Radmuttern an drei Rädern des Pkw der Geschädigten in der Absicht gelockert,

dass sie deshalb auf der Fahrt von ihrer Arbeitsstelle verunglückte. Sie bemerk-

te jedoch alsbald nach Fahrtbeginn verdächtige Geräusche und hielt bereits

nach 900 Metern an, ohne dass es bis dahin zu einer kritischen Situation ge-

kommen war. Ein von ihr herbeigerufener Bekannter stellte sodann die Manipu-

lationen an den Rädern fest. Bei dieser Sachlage ist es nach der neueren

Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 1996, 329 unter Aufgabe von BGH

NStZ 1985, 263; vgl. weiter Barnickel in MüKo § 315 b Rdn. 26) bei einem Ver-

such des Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3

Nr. 1 StGB geblieben.

3

4

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänder-

ten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt hier zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs. Anders verhielte es sich dann, wenn der - verkündete - Schuld-

spruch wegen [vollendeten] gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ledig-

lich auf einem Fassungsversehen beruhte. Davon kann hier der Senat indes

nicht ohne Weiteres ausgehen, zumal auch die Urteilsgründe nicht erkennbar

machen, worauf der Widerspruch zwischen dem (verkündeten) Schuldspruch

und der rechtlichen Würdigung beruht (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl. § 354

Rdn. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). Hinzu kommt, dass - wie der Senat

im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis genom-

men hat - im gesamten Verfahren von der ursprünglich zum Amtsgericht Ess-

lingen erhobenen und unverändert zugelassenen Anklage an - nämlich auch im

Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2005, im Beschluss, durch den die Beru-

fungskammer des Landgerichts das Verfahren gemäß § 225 a StPO der

Schwurgerichtskammer vorgelegt hat, und

im Übernahmebeschluss der

Schwurgerichtskammer - bis zu der Verkündung der Urteilsformel in Bezug auf

§ 315 b StGB stets von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, d.h.

von einem vollendeten Delikt, ausgegangen worden ist. Auch das Hauptver-

handlungsprotokoll weist aus, dass zwar rechtliche Hinweise erteilt worden sind

(ProtBd. Bl. 34), die jedoch nicht eine in Betracht gezogene Strafbarkeit wegen

versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr betreffen.

5

Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. Von dem aufgezeig-

ten Rechtsfehler sind die Feststellungen zur - vollständig erhalten gebliebenen -

Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht berührt; diese können deshalb bestehen

bleiben.

6

3. Der Senat weist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurück, da nach dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch eine

Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr begründet ist.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible