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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 4 StR 64/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 8. November 2006 im
Ausspruch über die gegen ihn verhängte Maßregel mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und ver-
suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Gleichzeitig hat es gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-
klagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechts-
fehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Überzeugung ge-
wonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung in
Kombination mit dissozialen Persönlichkeitszügen leidet. Davon ausgehend hat
es – auch darin der Sachverständigen folgend – angenommen, dass die Ein-
sichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der beiden Straftaten erheblich
vermindert gewesen sei. Zur Begründung der Anordnung der Maßregel hat die
Strafkammer schließlich ausgeführt, die Erkrankung des Angeklagten sei – wie
auch frühere Vorfälle zeigten – dauerhaft angelegt. Sie begründe die Gefahr,
dass es auch in Zukunft zu aggressiven und gewalttätigen Reaktionen gegen-
über anderen Personen komme.
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2. a) Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen besorgen, dass das Landge-
richt die Auffassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblichen verminderten
Einsichtsfähigkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für
die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte
Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie
das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3). Der Täter, der trotz erheblich ver-
minderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner
Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich einge-
schränkt war – voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28;
34, 22, 26 f.).
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b) Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Maßregelaus-
spruchs. Der Senat kann dem Urteil – auch wenn einige Formulierungen darauf
hindeuten könnten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der
Tatrichter in Wirklichkeit nicht eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, son-
dern eine hier möglicherweise näher liegende erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit im Blick gehabt hat. Der Schuld- und der Strafausspruch
können hingegen bestehen bleiben, da Anhaltspunkte für einen (vollständigen)
Schuldausschluss (§ 20 StGB) nicht vorliegen und die Annahme erheblich ver-
minderter Schuldfähigkeit den Angeklagten insoweit nicht beschwert.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible