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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – X ZA 1/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
UX ZB 3/07 UX ZA 1/07
BESCHLUSS
vom
3. April 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und
die Richterinnen Ambrosius und Mühlens
beschlossen:
I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig
verworfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
II. Der Antrag, dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der Unzulässigkeit der
Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO). Die Entscheidung zu II. ergeht gerichtsgebührenfrei; au-
ßergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet
UGründe:
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I. Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsver-
fahren vor dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-
tragt. Das Kammergericht hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht
zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde ein-
gelegt, auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis
auf die fehlende Zulässigkeit bestanden hat, und er hat für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine
entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das
Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie
auch nicht zulassen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04,
NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Zöller/
Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO; Hk-ZPO/Rathmann/
Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO). An das Fehlen der Zulassung ist das Rechtsbe-
schwerdegericht ebenso gebunden, wie es an eine Zulassung gebunden wäre.
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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Hk-ZPO/Rathmann/
Pukall, Rdn. 20 zu § 127 ZPO).
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IV. Es besteht für den Senat weder eine Rechtsgrundlage dafür, sich mit
der behaupteten Befangenheit des Richters Dr. H. zu befassen, noch dafür,
in eine sachliche Prüfung der Hauptsacheentscheidung oder der Verfahrens-
gestaltung in der Berufungsinstanz einzutreten.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 16 O 646/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 U 52/04 -