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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – X ZA 1/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

UX ZB 3/07 UX ZA 1/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und

die Richterinnen Ambrosius und Mühlens

beschlossen:

I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig

verworfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

(§ 127 Abs. 4 ZPO).

II. Der Antrag, dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfah-

ren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der Unzulässigkeit der

Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO). Die Entscheidung zu II. ergeht gerichtsgebührenfrei; au-

ßergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet

(§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

UGründe:

1

I. Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsver-

fahren vor dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-

tragt. Das Kammergericht hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht

zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde ein-

gelegt, auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis

auf die fehlende Zulässigkeit bestanden hat, und er hat für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine

entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das

Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie

auch nicht zulassen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04,

NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Zöller/

Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO; Hk-ZPO/Rathmann/

Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO). An das Fehlen der Zulassung ist das Rechtsbe-

schwerdegericht ebenso gebunden, wie es an eine Zulassung gebunden wäre.

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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Hk-ZPO/Rathmann/

Pukall, Rdn. 20 zu § 127 ZPO).

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IV. Es besteht für den Senat weder eine Rechtsgrundlage dafür, sich mit

der behaupteten Befangenheit des Richters Dr. H. zu befassen, noch dafür,

in eine sachliche Prüfung der Hauptsacheentscheidung oder der Verfahrens-

gestaltung in der Berufungsinstanz einzutreten.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 16 O 646/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 U 52/04 -