BGH Beschluß vom 27.02.2003 – III ZB 30/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai
2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-
gerichts Wuppertal vom 20. März 2002 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-
stenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.
Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte im
Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-
verpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeord-
net.
Gründe
I.
Im Juni 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der
C. S.L. zu. Der Sendung lag eine "Dokumentation der letzten
Chance für J. B. 75.000,00 DM plus 369,86 DM zu erhalten." der
"Dr. W. & P. Rechtsanwaltskanzlei" bei.
Im Juli 2001 erhielt die Antragstellerin einen Katalog des Versandhau-
ses H. & H. , "präsentiert" durch H. & F. bv. Die Sendung um-
faßte ferner eine "Losvergabe", wonach die Antragstellerin nach dem "Stand
der letzten offiziellen Ziehung" "Berechtigter des 250.000,00 DM-Guthabens"
sein sollte.
Die Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben seien Gewinnzusa-
gen im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei C.
S.L., H. & H. und H. & F. bv. um Briefkastenfirmen der Antrags-
gegnerin handele, müsse letztere den Preis leisten.
Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-
tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben
die Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage
weiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-
schwerde.
II.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des
Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des
§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.
Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-
beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder
dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-
hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,
Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solche
Fragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-
sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-
absichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen
a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe
versagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
biete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender
eines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.
Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der
Antragsgegnerin der Fall gewesen sei.
b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-
fung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht
verneint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-
reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der
Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der
Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-
teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-
kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,
357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß
vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom
9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82, vom 26. April 2001 - IX ZB
25/01 - MDR 2001, 1007 und vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, Umdruck
S. 4). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im Grunde selbst davon ausge-
gangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts
zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der
Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veranlassung, Grundsätze für die Ausle-
gung des § 661a BGB zu entwickeln und zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der
Gewinnzusage anzusehen sei. Eine solche grundsätzliche Frage ist nicht in
dem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen Kla-
geverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen
Feststellungen zu entscheiden.
c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen
kann.
III.
Der Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-
rechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-
schwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten-
hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),
steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB
33/02).
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke