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BGH Urteil vom 03.04.2007 – X ZR 104/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 3. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 293, § 634 Abs. 1 Satz 1 (Fassung: bis 31.12.2001)
Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erfor- derlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestä- tigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).
BGH, Urt. vom 3. April 2007 - X ZR 104/04 - OLG Bamberg LG Bamberg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und
Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. Mai 2004 verkün-
dete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Beklagte, die eine Buchdruckerei betreibt, schloss mit der Klägerin,
einem EDV-Systemhaus, im März 1998 einen Vertrag über Lieferung und In-
stallation eines Komplettsystems (Hard- und Software) für Finanzbuchhaltung
und Auftragsbearbeitung, wobei die unter der Bezeichnung "N. " vertrie-
bene Systemsoftware an die Bedürfnisse der Beklagten anzupassen war. Die
Klägerin schloss ihre Arbeiten bei der Beklagten zunächst im August 1998 ab.
Die Beklagte machte geltend, dass die Klägerin das System nicht in einen lauf-
fähigen Zustand versetzt habe, und setzte der Klägerin am 20. Januar 1999
eine letzte Frist bis 25. Januar 1999, 12 Uhr. An diesem Tag brach sie die Tä-
tigkeit der Klägerin um 12.55 Uhr ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 trat
sie vom Vertrag zurück. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Zahlung
von 50.494,80 DM nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch und erstritt ein diesen
Betrag zusprechendes Urteil des Landgerichts. Auf die Berufung der Beklagten
wies das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die
Klage ab. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klä-
gerin, mit der diese beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Beru-
fung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Vergütungsanspruch der
Klägerin bestehe nicht, weil deren Leistung mangelhaft gewesen sei und die
Beklagte berechtigt die Wandelung erklärt habe. Bei dem zwischen den Partei-
en geschlossenen Vertrag handle es sich um einen Vertrag (u.a.) über Liefe-
rung und Anpassung einer Spezialsoftware. Wegen des Umfangs der erforder-
lichen Anpassung sei von einem Werkvertrag auszugehen. Die auf Grund des
nicht ordentlich erfüllten Vertrags erbrachte Werkleistung sei mangelhaft gewe-
sen, weil die geschuldeten Funktionen "Drucken von Proformarechnungen" und
"Drucken von Rechnungen" nicht realisiert worden seien. Die Beklagte habe
das Werk nicht abgenommen; sie sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen,
weil im Fehlen dieser Funktionen ein wesentlicher Mangel des gesamten
Werks gelegen habe. Hinzu komme, dass trotz Lieferung im August 1998 am
25. Januar 1999 eine voll funktionsfähige Druckeranpassung noch nicht reali-
siert gewesen sei. Die Klägerin könne auch nicht Bezahlung trotz fehlender
Abnahme fordern, denn die Beklagte habe sich durch Wandelung vom Vertrag
gelöst. Die Fälligkeit der geschuldeten Leistung sei mit Ablauf der angemesse-
nen Fertigstellungsfrist spätestens Anfang Januar 1999 eingetreten. Mit ihrem
Vortrag, die Beklagte habe die Fertigstellung vereitelt und Termine platzen las-
sen, könne die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil die §§ 642, 643
BGB dem Unternehmer für den Fall der ausbleibenden Mitwirkung des Bestel-
lers angemessene Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen gäben, von
denen die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe. Die Fristsetzung durch die
Beklagte sei mit Kündigungsandrohung und angemessener Fristsetzung er-
folgt, denn aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Klägerin
die ausstehenden Arbeiten ohne weiteres in der gesetzten Frist hätte ausführen
können. Mit Fristablauf sei die Beklagte nicht mehr gehalten gewesen, weitere
Nachbesserungsarbeiten zuzulassen. Das Schreiben vom 4. Februar 1999, mit
dem der Rücktritt erklärt worden sei, sei als Wandelungserklärung auszulegen.
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II. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag
der Klägerin nicht beachtet, die Beklagte habe die Fertigstellung des Werks
vereitelt und Termine platzen lassen, denn sie habe einen mit dem Zeugen
F. auf den 10. Oktober 1998 vereinbarten Termin zur Beseitigung et-
waiger Mängel nicht eingehalten und sich zu einer weiteren Terminsabsprache
nicht bereiterklärt. Demnach habe sich die Beklagte im Gläubigerverzug befun-
den. Dadurch habe ein möglicher vorheriger Schuldnerverzug der Klägerin ge-
endet; seine Neubegründung setze Verschulden voraus. Davon könne aber
erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit die Rede sein. Das müsse erst recht
gelten, wenn der Gläubiger, nämlich hier die Beklagte, monatelang in Annah-
meverzug gewesen sei. Der Gläubiger dürfe nach Beendigung seines Verzugs
den Schuldner nicht so in Anspruch nehmen, als habe der Gläubigerverzug nie
bestanden. Vielmehr müsse er dem Schuldner eine großzügigere Leistungsfrist
einräumen. Jedenfalls könne der Gläubiger nicht monatelang die Leistung ver-
zögern und dann eine unangemessen kurze Nachfrist setzen.
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Die Beklagte erwidert, die Prämisse, die Beklagte habe sich im Gläubi-
gerverzug befunden, treffe nicht zu. Notwendig hierfür sei ein Angebot der Klä-
gerin gewesen, das Annahmeverzug zu begründen vermöge, dass die Leistung
also so angeboten werde, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen brauche.
Daran habe es hinsichtlich der Leistungszeit (§ 271 BGB) gefehlt. Der Zeuge
F. möge zwar am 10. Oktober 1998 auf dem Betriebsgelände der Be-
klagten erschienen sein, der Termin sei aber nicht konkret abgesprochen ge-
wesen. Vor der Weihnachtsruhe habe sich die Beklagte in nicht vorwerfbarer
Weise zu einer Terminsabsprache nicht in der Lage gesehen.
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III. 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage ge-
troffen, ob die Beklagte in Gläubigerverzug geraten ist. Für das Revisionsver-
fahren ist daher davon auszugehen, dass Gläubigerverzug vorgelegen haben
kann. Das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Leistung noch im Jahr
1998 so, wie sie zu bewirken war (§ 294 BGB), angeboten worden war. Hierzu
hat das Berufungsgericht festgestellt, dass geschuldete Funktionen fehlten.
Das bezieht sich zwar auf den späteren Zeitpunkt im Januar 1999, jedoch er-
gibt sich daraus zugleich, dass diese Funktionen auch im August 1998 fehlten.
Damit scheidet Gläubigerverzug bereits im August 1998 aus.
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Dagegen kommt Gläubigerverzug für den nach der Behauptung der Klä-
gerin für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Termin am 10. Oktober 1998
jedenfalls dann in Betracht, wenn dieser Termin, wie nach der bestrittenen Be-
hauptung der Klägerin, mit der Beklagten abgesprochen war oder sich die Be-
klagte sonst auf ihn einzulassen hatte. Das Berufungsgericht wird im wiederer-
öffneten Berufungsrechtszug dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klägerin
(Zeuge F. ) nachzugehen haben. Sollte sich danach ergeben, dass
sich die Beklagte im Annahmeverzug befand, ließ dieser, worauf die Revisions-
klägerin zutreffend hingewiesen hat, die Wirkungen eines etwaigen Verzugs
der Klägerin als Schuldnerin zunächst entfallen (vgl. RGRK/Alff, BGB 12. Aufl.,
§ 284 Rdn. 30). Die Neubegründung des Verzugs der Klägerin setzte dann
nach §§ 285, 286 BGB a.F. Verschulden voraus.
2. Dass das Werk der Klägerin mangelhaft war, hat das Berufungsge-
richt in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Damit konnte die Beklagte nach
Setzung einer ausreichenden Frist und Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1
BGB) die Wandelung erklären.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten die bisher ge-
troffenen Feststellungen aber keine ausreichende Grundlage für die Beurtei-
lung dahin, dass die von der Klägerin der Beklagten im Januar 2000 gesetzte
Frist angemessen war. Zwar ist die in tatrichterlicher Würdigung getroffene
Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die erforderlichen Arbei-
ten ohne weiteres innerhalb der gesetzten Frist hätte ausführen können, im
Revisionsverfahren hinzunehmen. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht
unterliegt als Rechtsfrage jedoch auf Grund der getroffenen Feststellungen und
des erfolgreich als übergangen gerügten Vortrags der Klägerin die Bewertung
der gesetzten Frist als angemessen. Die Länge der Frist kann dann, wenn sich
die Beklagte zuvor im Annahmeverzug befunden hatte, nicht - wie regelmäßig
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(vgl. etwa Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 293 Rdn. 25) -
allein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern
geräumiger zu bemessen sein, denn der Klägerin war es nicht zuzumuten, sich
dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit
zu halten, und sie konnte hierfür die Einräumung eines angemessenen Zeit-
raums beanspruchen (RG Recht 1924, 212 Nr. 624). Dass die Frist auch auf
dieser Grundlage noch ausreichend bemessen war, ergibt sich aus den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revisionserwi-
derung nicht. Nachdem die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin knapp eine
Stunde nach Fristablauf abgebrochen hat, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beklagte das Werk innerhalb angemessener Frist in abnahmefähiger
Weise vollendet hätte. Das Wandelungsrecht der Beklagten wäre in diesem
Fall nicht entstanden. Der Klägerin kann damit ein Vergütungsanspruch nach
§ 631 BGB zustehen (vgl. z.B. BGHZ 50, 175).
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 HKO 74/99 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 3 U 151/01 -