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BGH Urteil vom 04.04.2007 – 2 StR 34/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

4. April 2007

2 StR 34/07

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 24

Ein "Teilrücktritt" von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB kommt nicht in

Betracht, wenn das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht ist.

BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07 - Landgericht Aachen

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 28. August 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

besonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1

StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist und

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Straf-

aussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Re-

vision die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt einen Schuldspruch we-

gen besonders schwerer sexueller Nötigung. Das vom Generalbundesanwalt

vertretene Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.

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Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bele-

gen, dass der Angeklagte bei seiner Tat den Qualifikationstatbestand der be-

sonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) erfüllt hat, weil

er bei der Tat ein Messer verwendet hat.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte begleitete die Nebenklägerin B. nachts auf dem Heim-

weg. Als die Nebenklägerin die Haustür geöffnet hatte, folgte ihr der Angeklagte

unvermittelt, forderte sie auf, ihn zu küssen und bedrängte sie körperlich. Als

die Nebenklägerin das energisch ablehnte, packte der Angeklagte sie an den

Schultern und schubste sie in den Hausflur. Dabei war er entschlossen, die Ne-

benklägerin auch gegen ihren Willen mit Gewalt zur Duldung von sexuellen

Handlungen zu zwingen. Gegen ihren heftigen körperlichen Widerstand fasste

er sie an verschiedenen Körperstellen an und drückte sie gegen die Wand. Der

Angeklagte beschimpfte sie und warf ihr Geschlechtsverkehr mit anderen Män-

nern vor. Es gelang ihm die Nebenklägerin gegen deren heftigen Widerstand zu

sich heranzuziehen. Er küsste sie wiederholt im Mund- und Halsbereich, fasste

sie mehrmals am Hals sowie über der Kleidung an den Brüsten an und kniff

auch mehrfach in ihre Brüste. Mindestens zweimal fasste er der Nebenklägerin,

die sich nicht aus dem Griff des Angeklagten befreien konnte, über der Kleidung

fest an die Scheide. Zudem schlug er ihr im Verlauf des Geschehens mehrfach

mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihren Widerstand zu brechen. Zeitweise

umfasste er sie auch von hinten. Den genauen Ablauf der heftigen körperlichen

Auseinandersetzung und die zeitliche Abfolge der einzelnen sexuellen Hand-

lungen des Angeklagten konnte das Landgericht nicht mehr sicher feststellen.

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Als die Auseinandersetzung bereits eine zeitlang gedauert hatte, hielt der

Angeklagte der Nebenklägerin ein aufgeklapptes kleineres Messer - möglicher-

weise ein Taschenmesser - mit einer einige Zentimeter langen Klinge vor den

Halsbereich, ohne die Nebenklägerin zu berühren und bedrohte sie damit. Da-

bei erklärte er ihr, er werde von ihr lassen, wenn sie ihm "einen blase" oder "ei-

nen runterhole" und wenn sie ihn küsse. Die Nebenklägerin leistete jedoch wei-

terhin heftige Gegenwehr. Nach kurzer Zeit steckte der Angeklagte das Messer

wieder weg. Nach 10 bis 15 Minuten ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin

ab und verließ das Haus.

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2. Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin mit

Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen des Angeklagten an sich zu dulden und

damit den Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Das Landgericht ist

ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Handlungen des Angeklagten

im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut er-

heblich waren.

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Darüber hinaus hat der Angeklagte die Nebenklägerin aber auch mit ge-

genwärtiger Gefahr zumindest für ihren Leib bedroht, indem er ihr das aufge-

klappte Messer vor den Halsbereich gehalten hat, um sie zu weiteren sexuellen

Handlungen zu nötigen. Als Mittel der Bedrohung der Nebenklägerin hat er ein

gefährliches Werkzeug verwendet und somit die Qualifikation des § 177 Abs. 4

Nr. 1 StGB erfüllt. Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts das

Tatmesser möglicherweise nur ein Taschenmesser mit einer einige Zentimeter

langen Klinge war, war es doch durch die konkrete Art der Verwendung im

Halsbereich der Nebenklägerin geeignet, erhebliche - wenn nicht gar lebensge-

fährliche - Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 46, 225, 228; BGH NStZ 2000,

419; 2005, 35; NStZ-RR 2002, 108). Der Angeklagte hat das Messer auch zur

Bedrohung "bei der Tat" verwendet. Die gesetzliche Formulierung in § 177

Abs. 4 Nr. 1 StGB entspricht dem insoweit gleichlautenden § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB. Es liegt deshalb nahe, den notwendigen zeitlich-örtlichen Zusammen-

hang zwischen der den Grundtatbestand erfüllenden Handlung und dem qualifi-

zierenden Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs ebenso

zu umschreiben wie dort. Qualifiziert ist die Tat danach dann, wenn das gefähr-

liche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Been-

digung der Tat eingesetzt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177

Rdn. 85; § 250 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. Februar 2006 - 2 StR

575/05). Die Nebenklägerin bemerkte das Messer spätestens, als der Ange-

klagte von ihr unter dem Eindruck der Bedrohung mit dem Messer den Oral-

oder Handverkehr verlangte. Die Drohung wurde daher von der Nebenklägerin

auch wahrgenommen (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3437).

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Das Nötigungsmittel der Drohung mit dem Messer führte zwar nicht zu

der vom Angeklagten angestrebten weiteren sexuellen Handlung. Es ist auch

nicht festgestellt, dass der Angeklagte während oder nach der Bedrohung der

Nebenklägerin mit dem Messer über die tätliche Auseinandersetzung hinaus

andere sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen hat. Deshalb

wird die Tat des Angeklagten, die materiell-rechtlich eine Einheit bildet, aber

nicht zur versuchten sexuellen Nötigung, denn die Tat war bereits durch die vo-

rausgegangenen durch Gewalt erzwungenen sexuellen Handlungen vollendet.

Ein strafbefreiender Rücktritt von der versuchten sexuellen Nötigung war daher

nicht mehr möglich, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Angeklagte

schließlich freiwillig davon Abstand nahm, die Nebenklägerin weiter sexuell zu

bedrängen oder ob er sein Vorhaben als fehlgeschlagen ansah, weil er mit den

ihm verfügbaren Nötigungsmitteln den angestrebten weiteren Erfolg nicht errei-

chen konnte.

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In Betracht kommen könnte unter diesen Umständen allenfalls ein "Teil-

rücktritt" (vgl. hierzu Lilie/Albrecht LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 339; Eser in Schön-

ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 113; jew. m.w.N.) von der Qualifikation

des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte das Messer nach kurzer Zeit

wieder wegsteckte, ohne dass er die erstrebte weitere sexuelle Handlung nach

§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erreicht hatte. Ein solcher "Teilrücktritt" scheidet hier

jedoch aus, weil der Angeklagte nicht nur das Grunddelikt der sexuellen Nöti-

gung, sondern durch den Gebrauch des Messers auch die Qualifikation bereits

vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon einge-

treten war (vgl. BGH NStZ 1984, 216 m. abl. Anm. von Zaczyk, zust. hingegen

Lilie/Albrecht aaO Rdn. 341). Anders wäre es, wenn die Qualifikation selbst nur

versucht wäre (Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 27).

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3. Der Schuldspruch des Landgerichts ist daher dahin zu ändern, dass

der Angeklagte der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit

Körperverletzung schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung

nicht entgegen, weil das Landgericht dem Angeklagten bereits in der Hauptver-

handlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hat.

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4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-

spruchs zur Folge. Die hierzu getroffenen Feststellungen können jedoch

- entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - bestehen bleiben. Ergän-

zende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung sind zulässig, soweit sie

den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

Rissing-van Saan Bode Fischer

Roggenbuck Appl