BGH Urteil vom 04.04.2007 – 2 StR 37/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
4. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 10. Oktober 2006 wird ver-
worfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten
Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit zwei Mittätern begangenen
schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist
unbegründet.
1. Der Schuldspruch beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi-
gung. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Soweit die Revision rügt, der Tatrichter habe verschiedene im Urteil auf-
geführte Gesichtspunkte "nicht genügend" zu Gunsten des Angeklagten gewer-
tet, setzt sie eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des
Landgerichts; Rechtsfehler hat sie nicht aufgezeigt.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts fehlt es auch nicht an
einer hinreichenden Gesamtwürdigung der vom Landgericht festgestellten straf-
zumessungsrelevanten Tatsachen. Das Landgericht hat vielmehr über drei Sei-
ten der Urteilsgründe die wesentlichen Strafzumessungsgründe dargestellt und
gewürdigt. Aufgrund einer hypothetischen Betrachtung ist das Landgericht zu
der Ansicht gelangt, dass bei Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder
schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB nicht anzunehmen gewesen wäre. Es
kann dahinstehen, ob ein solcher hypothetischer Vergleich im Hinblick auf den
Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und die ausdrückliche Regelung des
§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG überhaupt in diesem Umfang angezeigt und mit diesem
Gewicht zulässig war. Denn die auf eine Mehrzahl von Gründen gestützte Wer-
tung des Tatrichters ist jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft; insbeson-
dere stützt sie sich nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, auf eine bloße
Wiederholung der für den Mitangeklagten H. angeführten Gründe (vgl. UA S. 26
f.). Dass das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB bei
dem Angeklagten - in einer hypothetischen Wertung - aus denselben Gründen
als nicht gegeben angesehen hat wie bei den beiden Mitangeklagten, begegnet
ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da die Sachlage bei allen drei Ange-
klagten insoweit ersichtlich gleich war.
Schließlich zeigt auch die Begründung der Zumessung der Jugendstrafe
im Einzelnen keine Rechtsfehler. Dass das Landgericht die besonderen Vorbe-
reitungshandlungen des Angeklagten und bei der Tatausführung gezeigte Kalt-
blütigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt hat (UA S. 27), verstößt nicht gegen §
46 Abs. 3 StGB. Die Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des
Erziehungsgedankens hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungs-
spielraums; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Appl