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BGH Urteil vom 04.04.2007 – 2 StR 37/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

4. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 10. Oktober 2006 wird ver-

worfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten

Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit zwei Mittätern begangenen

schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist

unbegründet.

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1. Der Schuldspruch beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi-

gung. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Soweit die Revision rügt, der Tatrichter habe verschiedene im Urteil auf-

geführte Gesichtspunkte "nicht genügend" zu Gunsten des Angeklagten gewer-

tet, setzt sie eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des

Landgerichts; Rechtsfehler hat sie nicht aufgezeigt.

5

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts fehlt es auch nicht an

einer hinreichenden Gesamtwürdigung der vom Landgericht festgestellten straf-

zumessungsrelevanten Tatsachen. Das Landgericht hat vielmehr über drei Sei-

ten der Urteilsgründe die wesentlichen Strafzumessungsgründe dargestellt und

gewürdigt. Aufgrund einer hypothetischen Betrachtung ist das Landgericht zu

der Ansicht gelangt, dass bei Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder

schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB nicht anzunehmen gewesen wäre. Es

kann dahinstehen, ob ein solcher hypothetischer Vergleich im Hinblick auf den

Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und die ausdrückliche Regelung des

§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG überhaupt in diesem Umfang angezeigt und mit diesem

Gewicht zulässig war. Denn die auf eine Mehrzahl von Gründen gestützte Wer-

tung des Tatrichters ist jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft; insbeson-

dere stützt sie sich nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, auf eine bloße

Wiederholung der für den Mitangeklagten H. angeführten Gründe (vgl. UA S. 26

f.). Dass das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB bei

dem Angeklagten - in einer hypothetischen Wertung - aus denselben Gründen

als nicht gegeben angesehen hat wie bei den beiden Mitangeklagten, begegnet

ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da die Sachlage bei allen drei Ange-

klagten insoweit ersichtlich gleich war.

6

Schließlich zeigt auch die Begründung der Zumessung der Jugendstrafe

im Einzelnen keine Rechtsfehler. Dass das Landgericht die besonderen Vorbe-

reitungshandlungen des Angeklagten und bei der Tatausführung gezeigte Kalt-

blütigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt hat (UA S. 27), verstößt nicht gegen §

46 Abs. 3 StGB. Die Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des

Erziehungsgedankens hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungs-

spielraums; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Rissing-van Saan Bode Fischer

Roggenbuck Appl