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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZR 197/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 117; BJagdG §§ 11, 35; RhPfLJagdG § 31

a) Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der Anpachtung einer

Jagd durch einen Strohmann.

b) Die gütliche Einigung über den Ausgleich von Wildschäden im Vorverfahren

schließt eine spätere Berufung des Jagdpächters auf materiellrechtliche

Mängel der Erklärung nicht aus.

BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZR 197/06 - LG Trier

AG Prüm

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des Landgerichts Trier vom 1. August 2006 - 1 S

268/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert: 31.232 €

Gründe

I.

1

Die klagende Jagdgenossenschaft nimmt den Beklagten zu 2 als Pächter

des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S. II und die Beklagte zu 1 als Erbin

des früheren Mitpächters, des ursprünglichen Beklagten zu 1 (im Folgenden

einheitlich: der Beklagte zu 1), auf Zahlung von Wildschadensersatz für die Jah-

re 2001 und 2002 in Höhe von 31. 232 € in Anspruch. Unter dem 22. März 1995

unterzeichneten die Beklagten einen entsprechenden Jagdpachtvertrag. Sie

wenden gegenüber der Klage im Wesentlichen ein, als leitende Angestellte der

P. H. AG hätten sie nur formell die Pächterrolle übernommen, da

diese mangels Jagdpachtfähigkeit nach außen keinen Jagdpachtvertrag habe

schließen können. Pächterin habe in Wirklichkeit diese sein sollen. Sie habe bis

zu ihrer Insolvenz auch die Pächterrechte ausgeübt und alle Kosten getragen.

Das habe die Klägerin gewusst und gebilligt.

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Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Be-

schwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision.

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätz-

liche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).

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1.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der

zugrunde liegende Jagdpachtvertrag mit den Beklagten nach den vom Beru-

fungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Scheingeschäft ge-

mäß § 117 Abs.1 BGB nichtig ist. Das kann der Senat selbst entscheiden, ob-

wohl das Landgericht diese Frage letztlich offen gelassen und auf derselben

Tatsachengrundlage eine Gesetzesumgehung und Nichtigkeit gemäß § 134

BGB i.V.m. §11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG angenommen hat (siehe auch für einen

vergleichbaren Fall OLG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 1994 - 7 U 1173/93 - juris:

Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags nach §§ 117, 134 BGB). Umgehungsabsicht

würde voraussetzen, dass die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft

gewollt wären (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 117 Rn. 5). Das ist nach

dem festgestellten Sachverhalt indes nicht der Fall.

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a) Ein bloßes Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich

nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit

dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten

lassen wollen

(BGHZ 36, 84, 87 f.; Senatsurteil vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, NJW

1980, 1572, 1573; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006,

1639, 1640). Wird beim Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner vor-

geschoben (sogenannter Strohmann), so sind die Voraussetzungen eines

Scheingeschäfts allerdings in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte Rechts-

folge ist von den Beteiligten normalerweise ernsthaft gewollt, weil andernfalls

der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise

erreicht würde. Das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Strohmann-

eigenschaft kannte; auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechts-

folgen der Vereinbarung, insbesondere die damit für sie selbst verbundenen

Pflichten, wirklich herbeiführen wollen (BGHZ 21, 378, 381 f.; Senatsurteile vom

24. Januar 1980 aaO und vom 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80, NJW 1982,

569 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727).

b) Nach diesen Maßstäben ist - im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die

dem Senatsbeschluss vom 29. September 1983 - III ZR 8/83 - (Jagdrechtliche

Entscheidungen III Nr. 69) zugrunde lag - hier von einem Scheingeschäft aus-

zugehen.

Das Berufungsgericht stellt dazu fest: Tatsächlich berechtigt und ver-

pflichtet aus dem Jagdpachtvertrag sollten nicht die Beklagten, sondern die hin-

ter diesen stehende P. H. AG werden. Über den Umstand hinaus,

dass diese sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Jagdbezirken S.

I und II übernommen habe, sprächen dafür folgende weiteren Gründe: In

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einer Abtretungs- und Nutzungserklärung zwischen den Beklagten und der Ak-

tiengesellschaft vom 24. März 1995 werde ausdrücklich festgehalten, dass die

Jagdbezirke für die P. H. AG gepachtet worden seien und erklärt,

alle Rechte und Pflichten seien an das Unternehmen abgetreten worden, deren

Hauptniederlassung auch alle Kosten und Folgekosten der Pachtverträge über-

nehme und dass diese das Revier zur uneingeschränkten Verfügung habe.

Auch die Verpflichtungserklärungen der P. H. AG vom 3. Novem-

ber 1999 und vom 28. März 2000 belegten, dass diese sich als Nutzerin beider

Jagdbezirke angesehen habe. Entsprechend habe sie Einladungen zur Jagd

"im Revier P. H. " verschickt. Schließlich spreche auch das Ergeb-

nis der vom Amtsgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme indi-

ziell dafür, dass tatsächlich die P. H. AG die Pächterrolle ausgeübt

habe. Aus alledem folge, dass diese faktisch Pächterin von S. II gewe-

sen sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe überdies fest, dass die Klägerin

bereits beim Abschluss des Jagdpachtvertrags gewusst habe, dass eigentliche

Pächterin die P. H. AG habe sein sollen und dass dies auch alle

Parteien gewollt hätten. Die P. H. AG habe vor Abschluss des hier

interessierenden Pachtvertrags schon jahrelang die faktische Pächterrolle und

schlechthin alle Pächterrechte in dem Jagdbezirk S. I ausgeübt. Der Zeuge

N. , der dort die Rolle des Jagdpächters übernommen habe, sei finanziell

nicht in der Lage gewesen, für die Kosten aufzukommen. Trotzdem habe die

Klägerin mit ihm den Pachtvertrag geschlossen, weil sie auf die vermeintliche

Solvenz des Unternehmens vertraut habe. Dies verdeutliche, dass es der Klä-

gerin gleichgültig gewesen sei, wer formell die Pächterrolle getragen habe.

Gleiches gelte für den streitgegenständlichen Pachtvertrag S. II. Auch

die Klägerin habe somit die P. H. AG und nicht die Beklagten als

Pächter von S. II angesehen. Dies belegten zudem ihre Protokolle und

ihre Korrespondenz mit der Aktiengesellschaft nach dem Ausscheiden der Be-

klagten aus der Firma zum 1. Januar 1998, in der die Klägerin mit der P.

H. AG über eine Auswechselung der Beklagten als Jagdpächter gegen

neue Mitarbeiter der Gesellschaft verhandelt habe. Die Tatsache, dass die P.

H. AG für die Beklagten gebürgt habe, spreche nicht dagegen,

dass diese eigentliche Pächterin habe sein sollen. Dadurch habe die Klägerin

eine Absicherung gegenüber der P. H. AG erhalten.

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Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die - allerdings rechtlich den

Tatbestand eines Scheingeschäfts ausfüllende - Schlussfolgerung des Beru-

fungsgerichts, die Beklagten seien tatsächlich nicht Pächter gewesen, vielmehr

die P. H. AG, und dies sei entgegen dem Vertragstext von den

Parteien auch so gewollt gewesen, frei von Rechtsfehlern. Die von der Nichtzu-

lassungsbeschwerde weiter erhobenen Rügen einer Verletzung von Verfah-

rensgrundrechten der Klägerin hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend

erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO).

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2.

Entgegen der Beschwerdebegründung ist es den Beklagten auch nicht

wegen der gütlichen Einigungen über den Ausgleich von Wildschäden in den

nach Landesrecht durchgeführten Vorverfahren verwehrt, sich jetzt auf die

Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags zu berufen. Rechtsfolge einer solchen gütli-

chen Einigung gemäß § 62 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zur

Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl S. 27) ist

nach den Bestimmungen der § 35 BJagdG und § 31 RhPfLJagdG, ungeachtet

der damit verbundenen Vollstreckbarkeit, eine rechtsgeschäftliche Verpflich-

tungserklärung als Anerkenntnis oder Vergleich. Materiell-rechtliche Mängel

dieser Erklärungen können darum auch noch nachträglich geltend gemacht

werden (vgl. für eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung

Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 35 Rn. 16). Im Streitfall fehlt es, da die

Beklagten in Wahrheit nicht Jagdpächter waren, für die Klägerin erkennbar an

einer dem Zeugen N. wirksam erteilten Vollmacht.

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

AG Prüm, Entscheidung vom 07.12.2005 - 6 C 477/02 -

LG Trier, Entscheidung vom 01.08.2006 - 1 S 268/05 -