BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZR 30/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: -
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an-
gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzu-
lassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, geprüft
und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird ab-
gesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivor-
trags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerf-
GE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die
angegriffene Entscheidung.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.03.2005 - 1 O 71/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 U 102/05 -