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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZR 30/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigter: -

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigter: -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an-

gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzu-

lassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, geprüft

und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird ab-

gesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivor-

trags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerf-

GE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die

angegriffene Entscheidung.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 08.03.2005 - 1 O 71/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 U 102/05 -