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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZR 304/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2007

in dem Rechtsstreit

1. … 2. …

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ur- teil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2006 - 10 U 226/03 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil das Be- rufungsgericht im Anschluss an seinen Hinweis- und Auflagenbe- schluss vom 2. September 2004 davon ausgehen durfte, dass sich die Kläger innerhalb der gesetzten Frist insgesamt dazu erklärten, auf welche Beweismittel sie sich für ihren erst noch zu substantiie- renden Vortrag beziehen wollten.

Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird auf 34.256,56 € festgesetzt.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2003 - 26 O 598/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2006 - 10 U 226/03 -