Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZR 309/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 2. August 2006 - 6 U 176/05 - wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 92.000 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544

ZPO). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung ausschließlich in Sachsen-

Anhalt geltenden und damit nicht revisiblen Landesrechts. Eine bewusst und

gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführte Übereinstimmung mit

anderen Landesrechten ist nicht feststellbar. Die von der Beschwerde befürwor-

tete korrigierende Auslegung des § 545 Abs. 1 ZPO hält der Senat gegen den

klaren Wortlaut der Norm ebenso wenig für zulässig. Angesichts dessen ist dem

Revisionsgericht eine Überprüfung der tragenden Gründe des Berufungsurteils

auf der Grundlage der von der Beschwerde dagegen erhobenen, für sich ge-

nommen nicht von der Hand zu weisenden Rügen selbst dann verwehrt, wenn

eine gleichartige Problematik in dem beim Landgericht Hannover anhängigen

Verfahren - dort in Anwendung revisiblen niedersächsischen Wasserrechts - zu

entscheiden ist. Die auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Ver-

fahrensrüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geprüft und für

nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen

(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 O 2881/04 (623) -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 6 U 176/05 -