BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZR 309/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 2. August 2006 - 6 U 176/05 - wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 92.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544
ZPO). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung ausschließlich in Sachsen-
Anhalt geltenden und damit nicht revisiblen Landesrechts. Eine bewusst und
gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführte Übereinstimmung mit
anderen Landesrechten ist nicht feststellbar. Die von der Beschwerde befürwor-
tete korrigierende Auslegung des § 545 Abs. 1 ZPO hält der Senat gegen den
klaren Wortlaut der Norm ebenso wenig für zulässig. Angesichts dessen ist dem
Revisionsgericht eine Überprüfung der tragenden Gründe des Berufungsurteils
auf der Grundlage der von der Beschwerde dagegen erhobenen, für sich ge-
nommen nicht von der Hand zu weisenden Rügen selbst dann verwehrt, wenn
eine gleichartige Problematik in dem beim Landgericht Hannover anhängigen
Verfahren - dort in Anwendung revisiblen niedersächsischen Wasserrechts - zu
entscheiden ist. Die auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Ver-
fahrensrüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 O 2881/04 (623) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 6 U 176/05 -