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BGH Urteil vom 04.04.2007 – VIII ZR 139/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 4. April 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) muss die Voraussetzung des

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG (2004) erfüllen, dass der Strom aus-

schließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner

weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage

erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Es darf deswe-

gen kein Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne von § 2 Nr. 4 der Altholz-

verordnung vom 15. August 2002 sein.

BGH, Urteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 139/06 - OLG Jena

LG Erfurt

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers

und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. April 2006 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Holzheizkraftwerk, in dem auch Altholz der Ka-

tegorien A I und A II der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (AltholzVO,

BGBl. I S. 3302) verbrannt wird. Die im Einzelnen streitige Leistung des Kraft-

werks beträgt jedenfalls bis zu 5 Megawatt. Die Klägerin speist den Strom auf

der Grundlage eines Vertrages aus dem Jahr 2002 in das Netz der Beklagten

ein.

2

Nach dem Inkrafttreten des neu gefassten Gesetzes für den Vorrang Er-

neuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2004

(BGBl. I S. 1918) am 1. August 2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten

unter Berufung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG eine Erhöhung der Stromeinspeise-

vergütung. Dies lehnte die Beklagte ab.

3

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin deswegen von der

Beklagten für die Einspeisung von 20.318.968 KWh Strom in den Monaten Au-

gust 2004 bis Februar 2005 über die dafür bereits geleistete Vergütung hinaus

Zahlung weiterer 507.974,21 € zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Verzugszinsen.

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Stromeinspeisevergütung nach § 8

Abs. 2 Satz 2 EEG auch dann um 2,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn der

Strom nicht nur aus unbehandeltem Neuholz, sondern wie in dem Kraftwerk der

Klägerin auch durch die Verbrennung von Altholz gewonnen wird. Das Landge-

richt (RdE 2006, 59) hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG-

NL 2006, 140 = OLGR Jena 2006, 645 = RdE 2006, 280) hat die Berufung der

Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt:

Eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Vergütung stehe der Klägerin

nicht zu, da sie in ihrer Anlage nicht nur unbehandeltes Neuholz, sondern auch

Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nr. 4 AltholzVO verbrenne. Holz im

Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG müsse auch Holz im Sinne von § 8 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG sein. Dies ergebe eine Auslegung nach dem Wort-

laut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem aus der Gesetzesbe-

gründung hervorgehenden Zweck der Vorschrift. Die abweichende Auslegung

durch die Beklagte (richtig: Klägerin) und durch das im Rahmen der Berufungs-

begründung vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. S. sei nicht überzeu-

gend.

II.

6

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zurückzu-

weisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin unter Beru-

fung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG geltend gemachten Anspruch auf Zahlung wei-

terer 507.974,21 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die in den Monaten August

2004 bis Februar 2005 aus ihrem Holzheizkraftwerk in das Netz der Beklagten

eingespeiste Strommenge von 20.318.968 KWh verneint, weil die Vorausset-

zungen der genannten Vorschrift für eine Erhöhung der Mindestvergütung nach

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG beziehungsweise hier gemäß § 21 Abs. 1 EEG

nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 EEG aF um 2,5 Cent pro Kilowattstunde nicht erfüllt sind.

7

Nach Satz 2 des § 8 Abs. 2 EEG, der im vorliegenden Fall gemäß § 21

Abs. 1 Nr. 4 EEG Anwendung findet, erhöhen sich abweichend von Satz 1 die

Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstun-

de, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Gemäß

dem angeführten Satz 1 des § 8 Abs. 2 EEG erhöhen sich die Mindestvergü-

tungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstun-

de und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro

Kilowattstunde. Voraussetzung dafür ist unter anderem gemäß Nr. 1 Buchst. a

des § 8 Abs. 2 Satz 1 EEG, dass der Strom ausschließlich aus Pflanzen oder

Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte,

Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung

oder Veränderung unterzogen wurden. Zu Recht hat das Berufungsgericht wie

schon das Landgericht angenommen, dass Holz im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2

EEG die vorgenannte Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

EEG erfüllen, also – verkürzt ausgedrückt – unbehandeltes Neuholz sein muss,

dagegen nicht verunreinigtes Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne des

§ 2 Nr. 4 AltholzVO sein darf, wie es auch in dem Holzheizkraftwerk der Kläge-

rin verbrannt wird. Der Senat schließt sich insoweit der eingehenden und insge-

samt überzeugenden Begründung des Berufungsgerichts an. Zusammenfas-

send und ergänzend ist auszuführen:

8

1. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zunächst der Wort-

laut des § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG. Zwar könnte das dort verwendete Wort "Holz"

für sich allein genommen auch Altholz jeder Art umfassen. Dem steht jedoch

entgegen, dass die Vorschrift mit der Wendung "Abweichend von Satz 1" einge-

leitet wird. Die Abweichung betrifft lediglich die in Satz 1 ausgesprochene

Rechtsfolge. Sie bezieht sich nach der Satzstellung unmittelbar auf die Erhö-

hung der Mindestvergütungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, die nach

Satz 1 des § 8 Abs. 2 EEG 4,0 Cent pro Kilowattstunde, nach Satz 2 jedoch nur

2,5 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Zudem kann für den Satz 2 des § 8 Abs. 2

EEG nichts anderes gelten als für den Satz 2 des § 8 Abs. 1 EEG, der ebenfalls

mit der Wendung "Abweichend von Satz 1" eingeleitet wird. Dort bezieht sich

die Abweichung von Satz 1 aber unstreitig lediglich auf die Rechtsfolge, nämlich

die Höhe der Mindestvergütung. Betrifft somit die Abweichung in § 8 Abs. 2

Satz 2 EEG nicht die in Satz 1 aufgestellten Voraussetzungen einer Erhöhung,

bleibt auch die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a unberührt, dass der

Strom ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird,

die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Bio-

masseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden.

Demgemäß kommt als Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG nur unbehan-

deltes Neuholz in Betracht (so auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 8

Rdnr. 70).

10

2. Das ergibt sich auch aus dem Aufbau, der Systematik, dem Zweck

und der Begründung des Gesetzes.

a) Die Sätze 3 und 4 des § 8 Abs. 2 EEG regeln, wann der Anspruch aus

Satz 1 auf Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3

EEG entsteht und entfällt. Den Satz 2 erwähnen sie insoweit nicht. Dies spricht

dagegen, dass Satz 2 gegenüber Satz 1 eine eigenständige Regelung der Er-

höhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG ist. Andernfalls

wäre auch die Stellung des Satzes 2 zwischen dem Satz 1 einerseits und den

sich allein auf Satz 1 beziehenden Sätzen 3 und 4 andererseits systematisch

verfehlt. Der Umstand, dass Satz 2 erst im Laufe des Gesetzgebungsverfah-

rens auf Empfehlung des Umweltausschusses in § 8 Abs. 2 EEG eingefügt

worden ist (vgl. BT-Drs. 15/2864 S. 8/9 zu Antrag Nr. 9 unter 2 b), rechtfertigt

keine andere Beurteilung. Das hätte es gegebenenfalls nicht ausgeschlossen,

die Sätze 3 und 4 auf die Regelung des Satzes 2 zu erstrecken und diese sys-

tematisch richtig in einen gesonderten Absatz des § 8 EEG einzustellen.

11

b) Im Rahmen der durch § 8 EEG bezweckten Förderung der Gewinnung

von Strom aus Biomasse bevorzugt die Vorschrift kleine Anlagen, indem in Ab-

satz 1 die Mindestvergütung und in Absatz 2 deren Erhöhung mit zunehmender

Leistung der Anlagen geringer wird. Durch die Bevorzugung der kleineren Anla-

gen soll diesen ausweislich der Gesetzesbegründung trotz vergleichsweise hö-

herer Kosten ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht werden (BT-Drs. aaO

S. 39). In Einklang mit diesem Gesetzeszweck steht es, dass Satz 2 des § 8

Abs. 2 EEG gemäß der hier vertretenen Auslegung gegenüber Satz 1 eine ge-

ringere Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, also

für Strom aus größeren Anlagen, vorsieht, wenn dieser Strom durch die – nur

eingeschränkt erwünschte (vgl. die Gesetzesbegründung, aaO S. 40: "Fehlan-

reize vermeiden") – Verbrennung von unbehandeltem Neuholz gewonnen wird.

Dagegen wäre es systemwidrig, wenn gemäß der Gegenansicht in § 8 Abs. 2

Satz 2 EEG durch die Begrenzung auf die Erhöhung der Mindestvergütung

nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Verbrennung von Altholz ausschließlich in den

Anlagen der dritten Stufe zusätzlich vergütet würde. Letztlich wäre dadurch die

nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Vergütung für die Verbrennung von Altholz

in der dritten Stufe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG) mit (8,9 + 2,5 =) 11,4 Cent pro

Kilowattstunde höher als die nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Min-

destvergütung von 9,9 Cent pro Kilowattstunde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

EEG (zweite Stufe) und fast so hoch wie die gleichfalls nicht erhöhte Vergütung

von 11,5 Cent pro Kilowattstunde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG (erste Stu-

fe). Eine Rechtfertigung für eine solche systemwidrige Bevorzugung der leis-

tungsstärkeren Anlagen auf der Vergütungsstufe des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

EEG gegenüber den leistungsschwächeren Anlagen auf den Vergütungsstufen

des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG lässt sich der Gesetzesbegründung

nicht entnehmen.

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c) Auch die Gesetzesmaterialien deuten darauf hin, dass das Holz im

Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 Buchst. a EEG erfüllen muss. So ist bereits in der Begründung des Um-

weltausschusses für die Einfügung des jetzigen Satzes 2 in § 8 Abs. 2 EEG von

der "Beschränkung des Bonus für nachwachsende Rohstoffe bei der Verbren-

nung von Holz in Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kW" die Rede

(BT-Drs. aaO S. 16). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung,

dass Satz 2 die Anwendbarkeit des Absatzes 2 auf Biomasseanlagen mit einer

Leistung von über 500 kW installierter Leistung "einschränkt", wenn in diesen

Holz verbrannt wird (aaO S. 40). Wäre § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG entgegen der hier

vertretenen Auffassung eine eigenständige Regelung der Erhöhung der Min-

destvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, die auch für die Verbrennung

von Altholz gilt, würde es sich insoweit gegenüber Satz 1 nicht um eine Be-

schränkung, sondern ganz im Gegenteil um eine Erweiterung handeln.

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3. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Holz im

Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 Buchst. a EEG erfüllen muss, was für das Altholz der Kategorien A I und

A II der AltholzVO, das auch in dem Holzheizkraftwerk der Klägerin verbrannt

wird, nicht zutrifft. Daher ist den Ausführungen der Revision, im Zweifelsfall

müsse nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und dem daraus folgenden

Gebot der Normklarheit gerade bei einem Fördergesetz, das Grundlage für er-

hebliche Investitionen sei, das Vertrauen darauf geschützt werden, dass unter

dem vom Gesetzgeber verwendeten gebräuchlichen Begriff "Holz" auch Altholz

zu verstehen sei, bereits im Ansatz die Grundlage entzogen. Zudem weist die

Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Klägerin sich schon deswe-

gen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil sie das Holzheizkraftwerk

bereits errichtet hatte, bevor überhaupt das Gesetzgebungsverfahren begonnen

hatte, das zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 mit der hier

in Rede stehenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 geführt hat.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - 1 HKO 103/05 -

OLG Jena, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 U 1054/05 -