BGH Beschluss vom 05.04.2007 – 2 StR 94/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 9. November 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Es wird jedoch klargestellt, dass dem Landgericht bei der rechtli-
chen Bewertung der Taten und bei der Strafzumessung ein
Schreibfehler unterlaufen ist. Nach den Feststellungen handelt es
sich bei der Tat II 2 (UA S. 7, 8) um die Versuchsstraftat (nicht bei
der Tat II 3), so dass in den Fällen II 1 und II 3 jeweils Einzelstra-
fen von einem Jahr Freiheitsstrafe, und im Falle II 2 eine Frei-
heitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Fischer
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