Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2007 – 2 StR 94/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg (Lahn) vom 9. November 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Es wird jedoch klargestellt, dass dem Landgericht bei der rechtli-

chen Bewertung der Taten und bei der Strafzumessung ein

Schreibfehler unterlaufen ist. Nach den Feststellungen handelt es

sich bei der Tat II 2 (UA S. 7, 8) um die Versuchsstraftat (nicht bei

der Tat II 3), so dass in den Fällen II 1 und II 3 jeweils Einzelstra-

fen von einem Jahr Freiheitsstrafe, und im Falle II 2 eine Frei-

heitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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