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BGH Beschluss vom 05.04.2007 – 2 StR 95/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 5. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 8, die die Revisi-
on mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
angreift, begegnet rechtlichen Bedenken. Im ersteren Fall hat das Land-
gericht die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Die Ableh-
nung des Beweisantrags Nr. 8 konnte nicht darauf gestützt werden, dass
ein Beweismittel nicht angegeben sei, denn es war offenkundig, dass der
Antrag auf die Vernehmung eines Sachverständigen gerichtet war. So-
weit das Landgericht die Ablehnung darüber hinaus auf eigene Sachkun-
de gestützt hat, ist diese durch die Ablehnungsbegründung nicht belegt.
Das Urteil beruht aber nicht auf der fehlerhaften Ablehnung der
beiden Anträge. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags würde
durch die insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen selbst dann getra-
gen, wenn der von dem Angeklagten auf das bewusstlos am Boden lie-
gende Tatopfer mit Tötungsvorsatz geworfene 30 kg schwere Lichtstrah-
ler den Geschädigten verfehlt und daher keine Spuren des Opfers auf-
gewiesen hätte. Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet-
zung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB wird von den Feststellun-
gen getragen.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
begründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht er-
geben.
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