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BGH Urteil vom 05.04.2007 – 4 StR 5/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 5/07

Urteil

vom

5. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Paderborn vom 5. September 2006 im

gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und

wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in neun Fällen, davon in zwei

Fällen tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Betrug, unter Einbe-

ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom

17. Mai 2004 und Auflösung der darin gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur

Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-

schaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisi-

on, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Er-

folg.

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1. Hintergrund der jetzt abgeurteilten Straftaten sind "Unregelmäßigkei-

ten" des Angeklagten bei seiner beruflichen Tätigkeit als Prüfingenieur bei der

Technischen Prüf- und Überwachungsgesellschaft mbH (TPÜ), die Gegenstand

der Verurteilung durch das Landgericht Paderborn vom 17. Mai 2004 sind, aus

der das Landgericht im nunmehr angefochtenen Urteil die Einzelstrafen gemäß

§ 55 Abs. 1 StGB einbezogen hat. Nach den dazu mitgeteilten Feststellungen

behielt der Angeklagte im Zeitraum von Dezember 1999 bis Ende September

2001 von ihm für Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO eingenommene

Beträge teilweise pflichtwidrig für sich, woraus sich ein Schaden für die TPÜ in

Höhe von mindestens 95.214,50 DM ergab. Im November 2002 erging deshalb

gegen ihn wegen Untreue ein Strafbefehl, gegen den der Angeklagte aber Ein-

spruch einlegte. Darüber hinaus wurde der Angeklagte von der TPÜ vor dem

Arbeitsgericht Paderborn auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen. Um

den Beweis seiner Pflichtwidrigkeiten zu vereiteln, ließ der Angeklagte Unterla-

gen aus dem Firmengebäude entwenden, wobei die von ihm instruierten Täter

auch noch Geld mitnahmen. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Ange-

klagten deshalb wegen Untreue und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Auf die Berufungen sowohl der

Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten verurteilte das Landgericht Pa-

derborn den Angeklagten – wie erwähnt – am 17. Mai 2004 unter Verwerfung

der weiter gehenden Berufungen wegen Untreue in 22 Fällen und wegen ge-

meinschaftlichen Diebstahls zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei es an Einzelstra-

fen neben drei Geldstrafen (zwischen 60 und 120 Tagessätzen) auf 20 Frei-

heitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und einem Monat (fünfmal drei Mona-

te, neunmal vier Monate, dreimal fünf Monate, zweimal sechs Monate und ein-

mal sieben Monate) erkannte.

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Gegenstand des nunmehr angefochtenen Urteils ist das Verhalten des

Angeklagten im Rahmen des von der TPÜ gegen ihn angestrengten arbeitsge-

richtlichen Verfahrens und des vorerwähnten Strafverfahrens. In dem Arbeits-

rechtsstreit schloss der Angeklagte im Januar 2002 mit der TPÜ einen Ver-

gleich, in dem er sich zur Zahlung von etwas mehr als 48.000 Euro verpflichte-

te. Später entschloss er sich jedoch, den Vergleich anzufechten, um sich zu

Unrecht von seiner Zahlungspflicht zu befreien. Hierzu veranlasste er zwei

Zeugen, im Termin vor dem Arbeitsgericht am 4. Juni 2003 wahrheitswidrig zu

behaupten, der Angeklagte sei durch den Handlungsbevollmächtigten der TPÜ,

Dr. B. , zum Abschluss des Vergleichs unter massiver Bedrohung mit Gefahr

für Leib und Leben für sich und seine Familie genötigt worden. Das Arbeitsge-

richt glaubte den beiden Zeugen nicht und stellte die wirksame Beendigung des

Verfahrens durch den Vergleich mit Urteil vom selben Tage fest. Die Berufung

des Angeklagten wies das Landesarbeitsgericht durch Versäumnisurteil zurück.

In dem Strafverfahren wegen Untreue wiederholten die beiden Zeugen auf Ver-

anlassung des Angeklagten ihre bereits vor dem Arbeitsgericht gemachten

wahrheitswidrigen Aussagen. Des Weiteren benannte der Angeklagte im Beru-

fungsverfahren vor dem Landgericht fünf weitere Zeugen aus seinem Verwand-

ten- und Freundeskreis, die auf seine Veranlassung der Wahrheit zuwider aus-

sagten, die Manipulationen bei der Abrechnung seien auf Veranlassung und in

Absprache mit dem Firmenchef der TPÜ geschehen. Das Landgericht schenkte

den Zeugen keinen Glauben und verurteilte den Angeklagten deshalb am

17. Mai 2004 wie angegeben.

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2. Die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der erhobenen Sach-

rüge weist durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, die

zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zwingen.

Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters und ein

Eingriff des Revisionsgerichts nur möglich, wenn die Strafzumessungserwä-

gungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte

Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder nach

unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen

ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.;

BGHSt 34, 345, 349).

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Aber auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaß-

stabes halten weder die Einzelfreiheitsstrafaussprüche (sechs Monate für den

versuchten Betrug, jeweils neun Monate für die beiden Anstiftungen zur uneidli-

chen Falschaussage, tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Be-

trug, und jeweils sechs Monate für die sieben Anstiftungen zur uneidlichen

Falschaussage) noch der Gesamtstrafenausspruch von zwei Jahren der rechtli-

chen Nachprüfung stand. Schon für sich gesehen sind sowohl die Einzelstrafen

als auch die Gesamtstrafe angesichts der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklag-

te auch dann noch sein kriminelles Tun fortgesetzt hat, als seine „Unregelmä-

ßigkeiten“ bei der TPÜ bereits aufgedeckt waren und er deshalb auch schon

sowohl zivil- als auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden war –

ungewöhnlich milde. Die Strafbemessung wird dem Tatunrecht ungeachtet der

dem Angeklagten vom Landgericht zugute gehaltenen Umstände nicht gerecht.

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Davon abgesehen, erweisen sich die Strafzumessungserwägungen im

angefochtenen Urteil zu Gunsten des Angeklagten auch als lücken- und des-

halb als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat zwar ganz allgemein den „beacht-

lichen Aufwand“, mit dem der Angeklagte in krimineller Weise tätig geworden ist

und sein „erhebliches kriminelles Potential“, welches er an den Tag gelegt hat,

zu seinen Lasten gewertet. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin je-

doch, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig

außer Acht gelassen hat, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. B. über mehre-

re Jahre hinweg in Bezug auf das Zustandekommen des arbeitsgerichtlichen

Vergleichs in massiver Weise bewußt fälschlich eines auch strafrechtlich rele-

vanten, besonders verwerflichen Vorgehens bezichtigt hat. Auch wenn der Tat-

richter nicht gehalten ist, sämtliche Strafzumessungsgründe in den Urteilsgrün-

den anzugeben (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 267 Rdn. 18), durfte die

Strafkammer diesen fraglos „bestimmenden“ (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Ge-

sichtspunkt nicht außer Betracht lassen.

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Angesichts der auffallend milden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist

zudem zu besorgen, dass der Tatrichter Gesichtspunkte der Strafzumessung im

Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaus-

setzung zur Bewährung vermengt und die Bemessung der Strafen so vorge-

nommen hat, dass die Vollstreckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden

konnte (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29).

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3. Über den Strafausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln

und zu entscheiden.

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Soweit die Beschwerdeführerin die strafmildernde Bewertung des

Geständnisses des Angeklagten mit der Behauptung angreift, dieses sei erst

erfolgt, nachdem das Landgericht dem Angeklagten in Aussicht gestellt habe,

im Falle eines Geständnisses im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe mit Bewäh-

rung zu verhängen, ist dies urteilsfremd und kann daher im Revisionsverfahren

keine Beachtung finden. Eine Verfahrensrüge - etwa im Rahmen eines Ableh-

nungsgesuchs - hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

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4. Mit der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und der Zurückver-

weisung der Sache an das Landgericht ist die sofortige Beschwerde der Staats-

anwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen

Urteils gegenstandslos. Davon abgesehen, zeigt die Beschwerdeführerin auch

nicht auf, inwieweit diese Entscheidung fehlerhaft sein könnte.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible