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BGH Beschluss vom 06.04.2007 – 2 ARs 115/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 42 Js 305/91 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 63 KLs 50/91 Landgericht Limburg/Lahn - Strafvollstreckungskammer in Hadamar - Az.: 63 KLs 42 Js 305/91 - 50/91 Landgericht Aachen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 6. April 2007 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft
Aachen auf Verlängerung der Bewährungszeit ist die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zu-
ständig.
Gründe:
1
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lim-
burg an der Lahn ist durch den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 21. Februar 1992 begründet worden und besteht aufgrund
der Fortwirkungszuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, da eine
anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts nach Zu-
rückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht stattgefunden hat. So-
weit es um die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsauf-
sicht geht, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern die allge-
meine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO. Daher ist nicht das Gericht des ersten
Rechtszugs, sondern die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über
den Antrag zuständig.
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