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BGH Beschluss vom 06.04.2007 – 2 ARs 115/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 115/07 2 AR 72/07

BESCHLUSS

vom

6. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 42 Js 305/91 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 63 KLs 50/91 Landgericht Limburg/Lahn - Strafvollstreckungskammer in Hadamar - Az.: 63 KLs 42 Js 305/91 - 50/91 Landgericht Aachen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 6. April 2007 beschlossen:

Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft

Aachen auf Verlängerung der Bewährungszeit ist die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zu-

ständig.

Gründe:

1

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lim-

burg an der Lahn ist durch den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 21. Februar 1992 begründet worden und besteht aufgrund

der Fortwirkungszuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, da eine

anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts nach Zu-

rückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht stattgefunden hat. So-

weit es um die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsauf-

sicht geht, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern die allge-

meine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO. Daher ist nicht das Gericht des ersten

Rechtszugs, sondern die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über

den Antrag zuständig.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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