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BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 2 StR 107/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 107/07

BESCHLUSS

vom

11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Zuhälterei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts - zu Ziff. 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerde-

führerin am 11. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2006 im Rechtsfol-

genausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Zuhälterei in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat

verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Ange-

klagten hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen unterstützte die selbst als Prostituierte

tätige Angeklagte ihren Zuhälter bei der Überwachung von zwei Frauen, die

dieser im Sommer 2005 in Rumänien "gekauft" und in den Monaten August und

September 2005 in einem Frankfurter Bordell zwecks Ausübung der Prostitution

untergebracht hatte. Die Unterstützungshandlungen der Angeklagten bestan-

den darin, zeitweise im gleichen Zimmer wie die Geschädigten zu übernachten

und diese zu überwachen, ihrem Zuhälter die Anzahl der Freier sowie die über-

schlägig ermittelte Höhe der Einnahmen der Geschädigten bekannt zu geben

und zumindest gelegentlich auch die Einnahmen zu kassieren und an ihren Zu-

hälter weiterzuleiten.

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2. Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch, belegen aber

nicht, dass die am 23. August 1984 geborene Angeklagte auch schon bei Be-

ginn ihrer unterstützenden Tätigkeit bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte.

Ist dies aber unklar, so ist davon auszugehen, dass dies noch nicht der Fall war

(BGHSt 5, 366).

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Dieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da

der Umstand, dass nicht die gemäß § 108 JGG zuständige Jugendkammer,

sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren

nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4

StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199). Es stellt

jedoch einen auf die Sachrüge zu beachtenden Mangel dar, wenn die gemäß

§ 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG gebotene Überprüfung unterblieben ist, ob

die Angeklagte nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen ist

(BGH NStZ-RR 1996, 250). § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist auch an-

wendbar, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge (hier: verschie-

denartige Unterstützungshandlungen über einen längeren Zeitraum), die, wie

die Strafkammer zutreffend angenommen hat, im Rechtssinne als eine Tat zu

werten sind, sich über mehrere Altersstufen hinziehen (BGH StV 1989, 308).

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Die Entscheidung, bei welchen Teilen einer Tat deren Schwergewicht

liegt, betrifft im Wesentlichen eine Tatfrage und kann daher vom Revisionsge-

richt nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden (BGH aaO). Gleiches

gilt für die Frage, ob dann, wenn die entsprechende Prüfung ergäbe, dass das

Schwergewicht bei den Tatteilen liegt, bei deren Begehung die Angeklagte noch

nicht ganz 21 Jahre alt war, Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht

anzuwenden wäre (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 1

m. w. Nachw.). Werden - wie hier - entsprechende Erwägungen deshalb nicht

angestellt, weil der Tatrichter offensichtlich übersehen hat, dass die Anwend-

barkeit des JGG überhaupt im Raum steht, können daher nicht eigene Erwä-

gungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten.

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3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die zuständige Jugend-

kammer zurückzuverweisen (BGH NStZ-RR 1996, 250), die zunächst ergän-

zende Feststellungen dazu zu treffen haben wird, welche Unterstützungshand-

lungen die Angeklagte vor und welche nach ihrem 21. Geburtstag begangen

hat, um dann entscheiden zu können, bei welchem Verhalten das Schwerge-

wicht gemäß § 32 JGG liegt.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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