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BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 21/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 21/07

BESCHLUSS

vom

11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Aufrechterhaltens des organisatorischen Zusammenhaltes eines Vereins

entgegen einem vollziehbaren Verbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 2. August 2006 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

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Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf

die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Zur Rüge der Verfahrensverzögerung bemerkt der Senat ergänzend:

Die Verteidigung hat insoweit geltend gemacht, das Landgericht habe in

der Zeit vom Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 1. März 2005 und den seit

einem Vermerk der Berichterstatterin vom 8. März 2006 erkennbaren Bemü-

hungen der Strafkammer, die Hauptverhandlung vorzubereiten und anzube-

raumen, das Verfahren etwa ein Jahr lang nicht gefördert und damit gegen das

allgemeine Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK sowie gegen

das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2

GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK verstoßen.

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1. Hierzu ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der

Strafkammer, der seinerseits den früheren Vorsitzenden und den sachbearbei-

tenden Staatsanwalt befragt hatte, folgendes:

Im Frühjahr 2005 war ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen mehrere

Beschuldigte anhängig, denen ebenfalls zur Last lag, den organisatorischen

Zusammenhalt des vollziehbar verbotenen Vereins "Skinheads Sächsische

Schweiz (SSS)" aufrechterhalten zu haben. Mit einer Anklage wurde im Mai

2005 gerechnet. Da in beiden Verfahren geständige Einlassungen nicht zu er-

warten waren und somit das Fortbestehen und die darauf gerichteten Bemü-

hungen der jeweiligen Täter in einer weitgehend identischen, sehr umfangrei-

chen Beweisaufnahme aufzuklären war, wurde mit der Anberaumung eines Ter-

mins zur Hauptverhandlung in dem bereits eröffneten Verfahren gegen den An-

geklagten zugewartet, um es mit dem Parallelverfahren zur gemeinsamen Ver-

handlung zu verbinden. Die weitere Anklage wurde jedoch erst am 28. Juli 2005

erhoben. In der Folgezeit bereitete deren Zustellung Probleme, da ein Ange-

klagter unbekannten Aufenthalts war und seine Anschrift erst ermittelt werden

musste. Da zum 1. Februar 2006 ein Wechsel im Vorsitz eintrat und zudem wei-

tere Erkenntnisse aus einem dritten Ermittlungsverfahren im "SSS"-Komplex

bekannt wurden, die in das Parallelverfahren eingeführt und den Verteidigern

bekannt gegeben werden mussten, verzögerte sich dessen Eröffnung weiter.

Daraufhin entschloss sich die Strafkammer, wie sich aus dem Aktenvermerk

vom 8. März 2006 ergibt, das Verfahren gegen den Angeklagten doch geson-

dert vorweg durchzuführen und von der beabsichtigten Verbindung abzusehen.

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2. Durch diese Verfahrensweise, der sachliche Gesichtspunkte zugrunde

lagen, ist das Verfahren nicht unangemessen verzögert worden.

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a) Es war sachgerecht und nicht zu beanstanden, dass das Landgericht

nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Frühjahr 2005 die angekündigte Ankla-

geerhebung im Parallelverfahren gegen weitere Beschuldigte der "SSS" zum

Zweck einer Verbindung und gemeinsamen Hauptverhandlung mit nur einer

Beweisaufnahme abwarten wollte, obgleich damit eine Verlängerung des Ver-

fahrens gegen den Angeklagten S. für eine nicht unerhebliche Zeit ver-

bunden war. Es war in beiden Verfahren mit einer umfangreichen, weitestge-

hend identischen Beweisaufnahme zu rechnen, da jeweils zunächst die organi-

satorischen Strukturen, personelle Zusammensetzung und die Aktivitäten des

Vereins "SSS" vor seinem Verbot festzustellen waren, um sodann in einem

zweiten Schritt zu klären, inwieweit diese Strukturen und Tätigkeiten aufrecht-

erhalten worden sind. In der Ladungsverfügung für die - spätere - Hauptver-

handlung gegen den Angeklagten S. waren 16 Zeugen aufgeführt, tatsäch-

lich war es erforderlich, zu 15 Hauptverhandlungstagen über 50 Zeugen vorzu-

laden und zu vernehmen, soweit sie nicht von einem Auskunftsverweigerungs-

recht Gebrauch gemacht haben. Es war einerseits ein Gebot der Prozesswirt-

schaftlichkeit, eine solche Beweisaufnahme nach Möglichkeit nicht doppelt

durchzuführen, andererseits erforderte dies auch die Rücksicht auf die Belange

der Zeugen, um ihre Belastung durch die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen

Pflicht in Grenzen zu halten. Zudem war eine gemeinsame Verhandlung paral-

leler Sachverhalte auch im Interesse einer einheitlichen Beurteilung sachge-

recht.

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b) Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Angeklagte

S. in diesem Zeitraum den Belastungen eines außer Vollzug gesetzten

Haftbefehls ausgesetzt war (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 668 f.). Ihm war zwar

neben Erbringung einer Kaution von 5.000 € zunächst eine Meldepflicht von

zweimal wöchentlich auferlegt worden. Nachdem er zur Aufnahme einer Ar-

beitsstelle seinen Wohnsitz wechselte, wurde die Meldepflicht aber auf einmal

wöchentlich reduziert und ihm gestattet, die Meldung an seinem jeweiligen

Wohnsitz zu erbringen. Auf diese Weise hat das Landgericht die Beeinträchti-

gung des Angeklagten gering gehalten.

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c) Aus diesen gewichtigen Gründen war es weiterhin sachlich gerechtfer-

tigt, auch im Herbst 2005 trotz der im Parallelverfahren aufgetretenen Probleme

eine gewisse Zeit zuzuwarten, ob sich die gemeinsame Hauptverhandlung doch

noch verwirklichen ließ. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten

S. erst am 1. Dezember 2004 die Durchführung des Verfahrens eröffnet

worden war und dieses somit im Herbst 2005 nur etwa ein dreiviertel Jahr an-

dauerte. Bei einer Durchführung der gemeinsamen Hauptverhandlung im Früh-

jahr des Jahres 2006 hätte somit die Gesamtverfahrensdauer nur wenig mehr

als ein Jahr betragen. Erst als sich Anfang März 2006 herausstellte, dass sich

ein solcher Zeitrahmen nicht einhalten ließ, hat das Landgericht - wiederum

sachgerecht - reagiert und das Verfahren gegen den Angeklagten S.

vorweg verhandelt.

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d) Damit hat sich auch insgesamt eine Verfahrensdauer von der Be-

kanntgabe an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss im Revi-

sionsverfahren von etwa zwei Jahren und vier Monaten ergeben, die in Anbe-

tracht der besonderen Schwierigkeiten eines Verfahrens wegen Aufrechterhal-

tens des organisatorischen Zusammenhalts eines vollziehbar verbotenen Ver-

eins nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG nicht als unangemessen bezeichnet wer-

den kann.

Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Winkler

bedingt an der Unterzeich-

nung gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Becker