BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 94/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 15. September 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Soweit der Beschwerdeführer das Verfahrenshindernis anderweitiger
Rechtshängigkeit geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts:
Selbst wenn - wie die Revision meint - das Verfahrenshindernis ander-
weitiger Rechtshängigkeit (im Hinblick auf Art. 54 SDÜ) in Erweiterung bisheri-
ger Rechtsprechung auch dann anzunehmen wäre, wenn gegen den Angeklag-
ten wegen der Straftat, die ihm in Deutschland zur Last liegt, bereits in Belgien
ein Strafverfahren rechtshängig ist, dürfte dies - abgesehen davon, dass eine
derartige anderweitige Rechtshängigkeit nicht ersichtlich ist - der Durchführung
vorliegenden Verfahrens auch wegen der Erklärung nicht entgegenstehen, die
die Bundesrepublik gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ bei der Ratifizierung
des Abkommens abgegeben hat; denn es ist nicht erkennbar, dass die beiden
abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten auch nur teilweise in
belgischem Hoheitsgebiet begangen worden wären (zur Problematik der Fas-
sung
dieser Erklärung
vgl. Schomburg
in Schomburg/Lagodny/
Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 55 SDÜ
Rdn. 1 und 3).
Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker