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BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 97/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 97/07

BESCHLUSS

vom

11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 30. August 2006 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat, dass

- es grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt, wenn eine Urkunde nur

teilweise verlesen oder im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der

Beweisaufnahme gemacht wird. In welchem Umfang eine Urkunde in

die Hauptverhandlung einzuführen ist, bestimmt sich nach der Aufklä-

rungspflicht (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 249 Rdn. 15 m. w. N.).

Eine Rüge, dass das Gericht durch die nur teilweise Verlesung des

Arztberichts gegen diese Pflicht verstoßen hätte, hat der Beschwerde-

führer nicht erhoben.

- es dahinstehen kann, ob durch die teilweise Verlesung des Arztberichts

§ 250 StPO verletzt worden ist, weil die Voraussetzung des § 256

Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorlag; denn die Medikation der Nebenklägerin

bei ihrer Entlassung aus der stationären psychotraumatischen Behand-

lung war ausweislich der Entscheidungsgründe weder für den Schuld-

spruch noch für den Rechtsfolgenausspruch von Relevanz, sodass das

Urteil auf dem etwaigen Verfahrensverstoß jedenfalls nicht beruht.

- auf dem unzutreffenden Hinweis des Gerichts (§ 265 Abs. 1 StPO) auf

die anwendbare Tatvariante des § 239 b Abs. 1 StGB das Urteil jeden-

falls nicht beruht, da ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei

Hinweis auf die vom Landgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegte

Tatvariante anders als geschehen hätte verteidigen können.

- die vom Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Stellungnahme des

Generalbundesanwalts neu erhobene Rüge, das Gericht habe auf die

Möglichkeit einer Verurteilung auch wegen Körperverletzung und einer

abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erst so spät

hingewiesen, dass es von Amts wegen die Hauptverhandlung hätte

aussetzen müssen, verspätet und daher unzulässig ist (§ 345 Abs. 1

Satz 1 StPO).

- die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des psychiatrischen Sach-

verständigen in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

des Angeklagten in Verbindung mit den entsprechenden Passagen der

Beweiswürdigung in hier vollkommen ausreichendem Umfang dargelegt

sind; denn angesichts der ansonsten völlig geordneten Lebensführung

des Angeklagten war es von vornherein nahezu ausgeschlossen, die

diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten "mit zwanghaf-

ten und narzisstischen Anteilen" rechtlich als schwere andere seelische

Abartigkeit (§ 20 StGB) zu bewerten, die geeignet sein konnte, dessen

Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich

einzuschränken (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 37 m. w. N.).

- im Übrigen die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung

nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Vergewaltigungstat auch

deswegen nicht vorlagen, weil das Landgericht nicht festgestellt hat,

dass der Angeklagte aufgrund seiner (vermeintlich) erheblich vermin-

derten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich nicht

eingesehen hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3

m. w. N.). Dies beschwert den Angeklagten indessen nicht.

- es einer Erörterung des § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 4 StGB schon

deswegen nicht bedurfte, weil der Angeklagte die Nebenklägerin bereits

vorsätzlich durch Drohungen gezwungen hatte sich auszuziehen (Nöti-

gung zu einer Handlung), bevor er irrtümlich davon ausging, die Neben-

klägerin sei mit den von ihm - objektiv ebenfalls durch die Drohungen

erzwungenen - sexuellen Handlungen einverstanden. Der Angeklagte

hat daher zumindest hinsichtlich des Ausziehens objektiv und subjektiv

nicht auf eine erstrebte Leistung verzichtet.

- der Senat die Sinnhaftigkeit der sachlichrechtlichen Beanstandung nicht

zu erkennen vermag, das Landgericht sei hinsichtlich des Körperverlet-

zungsdelikts von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, weil es in

den Urteilsgründen nicht mitgeteilt habe, dass § 223 Abs. 1 StGB

neben Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auch Geldstrafe androhe. Das

Landgericht hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrah-

men des § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 2 StGB entnommen.

Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Winkler

bedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Becker