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BGH Beschluss vom 12.04.2007 – VII ZR 117/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka

und Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts

zur Übergabe im Sinne der Ziffer 9.4., 2. Alt. AVB am 31. Juli 1997

veranlassen ebenso wenig die Zulassung wie die von der

Nichtzulassungsbeschwerde zu Art. 103 Abs. 1 GG erhobenen Rügen,

weil jedenfalls ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne

des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 262.506,65 €

Dressler

Haß

Wiebel

Kniffka

Eick

Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 01.09.2005 - 7 O 702/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 U 1816/05 -