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BGH Beschluss vom 12.04.2007 – VII ZR 16/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und

die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird die Festsetzung des

Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 7. Dezember

2006 abgeändert.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 262.650,83 € festgesetzt.

Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Hinblick auf die Insolvenz der B. Vermietungs GmbH ist lediglich eine

Änderung des Gegenstandswerts der auf Freistellung gerichteten Feststel-

lungsklage veranlasst. Deren Wert bemisst sich nach der voraussichtlichen Hö-

he der Inanspruchnahme des Klägers abzüglich eines 20 %igen Abschlags

(Schneider/Herget, Streitwertkommentar

für den Zivilprozess, 12. Aufl.,

Rdn. 2215). Gemäß §§ 40, 47 Abs. 3, 2. Alt. GKG ist für die Wertberechnung

der Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

maßgebend. Der Kläger hat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit

der Beschwerdebegründung vom 27. April 2006 einen Antrag gestellt. Er hat

dargelegt, dass Masseunzulänglichkeit besteht. Es ist deshalb davon auszuge-

hen, dass etwaige Ansprüche Dritter lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet

und allenfalls in ganz geringem Umfang durchgesetzt werden können. Der Se-

nat schätzt den Wert des Freistellungsantrags deshalb auf die niedrigste Wert-

stufe (300 €) abzüglich eines 20 %igen Abschlags und damit auf 240 €.

3

Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der Widerklage kommt nicht

in Betracht, da dieser nicht auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle

gerichtet war und § 182 InsO daher keine Anwendung findet.

Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 262.650,83 € (Klage:

142.126,93 € plus 54.096,02 € plus 240 €; Widerklage: 66.187,88 €).

Dressler

Haß

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 26.05.2004 - 5 O 489/00 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 19 U 125/04 -