BGH Beschluss vom 12.04.2007 – VII ZR 16/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird die Festsetzung des
Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 7. Dezember
2006 abgeändert.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 262.650,83 € festgesetzt.
Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Hinblick auf die Insolvenz der B. Vermietungs GmbH ist lediglich eine
Änderung des Gegenstandswerts der auf Freistellung gerichteten Feststel-
lungsklage veranlasst. Deren Wert bemisst sich nach der voraussichtlichen Hö-
he der Inanspruchnahme des Klägers abzüglich eines 20 %igen Abschlags
(Schneider/Herget, Streitwertkommentar
für den Zivilprozess, 12. Aufl.,
Rdn. 2215). Gemäß §§ 40, 47 Abs. 3, 2. Alt. GKG ist für die Wertberechnung
der Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
maßgebend. Der Kläger hat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit
der Beschwerdebegründung vom 27. April 2006 einen Antrag gestellt. Er hat
dargelegt, dass Masseunzulänglichkeit besteht. Es ist deshalb davon auszuge-
hen, dass etwaige Ansprüche Dritter lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet
und allenfalls in ganz geringem Umfang durchgesetzt werden können. Der Se-
nat schätzt den Wert des Freistellungsantrags deshalb auf die niedrigste Wert-
stufe (300 €) abzüglich eines 20 %igen Abschlags und damit auf 240 €.
Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der Widerklage kommt nicht
in Betracht, da dieser nicht auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle
gerichtet war und § 182 InsO daher keine Anwendung findet.
Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 262.650,83 € (Klage:
142.126,93 € plus 54.096,02 € plus 240 €; Widerklage: 66.187,88 €).
Dressler
Haß
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.05.2004 - 5 O 489/00 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 19 U 125/04 -