Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.04.2007 – 4 StR 135/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die beantragte "Verfahrensbeschränkung" ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible