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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – 4 StR 135/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 135/07

BESCHLUSS

vom

17. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2007 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für die beantragte "Verfahrensbeschränkung" ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible