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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – 4 StR 34/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 34/07

BESCHLUSS

vom

17. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2007 gemäß § 349 StPO

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 11. September 2006 mit

den Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in

10 Fällen (II 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden

ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen Vergewaltigung in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus

der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen der ersten vaginalen Ver-

gewaltigung seiner damals vierzehnjährigen Stieftochter (Fall II 2 der Urteils-

gründe) zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat.

Insbesondere ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ein-

zelnen ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das

Landgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der mittlerweile dreißigjährigen

Geschädigten keine sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat.

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2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Vergewaltigung in den übrigen

zehn Fällen keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen übte der Angeklagte nach der oben ge-

nannten Vergewaltigung, die im Spätsommer/Herbst 1991 stattgefunden und

bei der er die Gegenwehr seiner Stieftochter mit Gewalt überwunden hatte, bis

Mitte 1993 noch weitere zehnmal den Geschlechtsverkehr mit der Nebenkläge-

rin aus. "Anfänglich versuchte die Nebenklägerin noch, sich gegen den Ange-

klagten zur Wehr zu setzen. Nachdem sie erkannte, dass sie keine Chance ge-

gen den ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten hatte, leistete sie später

keine Gegenwehr mehr. Auch aus Angst, der Angeklagte werde etwaigen Wi-

derstand wie in der Vergangenheit gewaltsam brechen, ließ sie den Ge-

schlechtsverkehr über sich ergehen, ..." (UA 7).

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Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten, der von

seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, wegen Vergewaltigung in diesen

Fällen nicht. Auch bei serienmäßig begangenen Vergewaltigungstaten, zumal

wenn diese über einen erheblichen Zeitraum (hier: mehr als anderthalb Jahre)

begangen werden, bedarf der jeweilige Einsatz des Nötigungsmittels genauer

Feststellungen (st. Rspr., vgl. BGHSt 42, 107 f.; BGHR StPO § 267 Abs. 1

Satz 1 Mindestfeststellungen 7).

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Zwar legen die Feststellungen nahe, dass es in einigen dieser Fälle zur

Anwendung von Gewalt gekommen ist, da sich die Nebenklägerin "anfänglich"

noch wehrte. Das Landgericht hat aber keine sicheren Feststellungen dazu ge-

troffen, in wie vielen Fällen der Angeklagte den Geschlechtsverkehr noch unter

Anwendung von Gewalt erzwungen hat (UA 16).

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Dennoch hält die Strafkammer jeweils den Tatbestand der Vergewalti-

gung für gegeben, weil sie der Annahme ist, in allen Fällen habe jedenfalls "die

früher angewendete Gewalt auf die Nebenklägerin als konkludente Gewaltan-

drohung fortgewirkt" (UA 16). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar

kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB

fortwirken (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; vgl. auch Tröndle/Fischer

StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 20 m.w.N.) und dazu führen, dass das Opfer nur aus

Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet.

Wenn jedoch - wie hier - zwischen Gewaltanwendung und dem späteren Ge-

schlechtsverkehr ein längerer Zeitraum, etwa von Wochen oder sogar Monaten

liegt, kommt eine Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor

Gewalt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 42, 107, 111; BGH NStZ 1986, 409). Im

Übrigen setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzen der Angst vor

Gewalt eine finale Verknüpfung mit der sexuellen Handlung voraus. Der Täter

muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Dro-

hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb

den Geschlechtsverkehr erduldet (BGHSt 42, 107, 111 m.w.N.). Dies könnte

hier deswegen fraglich sein, weil die Nebenklägerin nach ihren Bekundungen

"in einer großen Zahl der späteren Fälle" noch nicht einmal "auch nur verbalen

Widerstand mehr geleistet hat" (UA 10).

3. Hinsichtlich der unter II 3 der Urteilsgründe beschriebenen Fälle bedarf

die Sache daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

Wegen der teilweisen Aufhebung der Verurteilung hat auch die erkannte

Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

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Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann