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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – 5 StR 548/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 8. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 20. Dezember 2006 unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Straf-
ausspruch keinen Bestand.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der zur Tatzeit 36jährige Angeklagte leidet an einer Persönlichkeits-
störung, die schon in seiner Jugend zu psychischen Krisen mit Depressionen
und Suizidgedanken führte. Seit 2001 befindet er sich fast durchgängig
– zeitweise auch stationär – in psychiatrischer und psychologischer Behand-
lung, wobei es auch in dieser Zeit zu schweren Depressionen und psychi-
schen Zusammenbrüchen kam. Diese Defizite beeinträchtigten nicht nur die
persönliche, sondern auch die berufliche Lebensführung des Angeklagten,
dem es trotz hoher Qualifikation und herausragender Intelligenz nicht gelang,
im beruflichen Bereich dauerhaft Fuß zu fassen.
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Seit Februar 2002 arbeitete er als Redakteur in einem wissenschaftli-
chen Verlag im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages. Nach Ablauf der
Probezeit von sechs Monaten erhielt er einen zweiten befristeten Arbeitsver-
trag, was ihn tief enttäuschte, da er auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag
gehofft hatte. Aufgrund nachlassender Arbeitsleistungen wurden ihm auch in
der Folgezeit nur befristete Arbeitsverträge angeboten. Am 5. Dezem-
ber 2005 eröffnete ihm die Geschäftsleitung, dass sein Vertrag nicht mehr
verlängert werden würde. Für diese Entwicklung machte der Angeklagte ins-
besondere seine Kollegin, die später geschädigte Zeugin und Nebenklägerin
S. , verantwortlich, mit der er nach anfänglich guter Zusammenarbeit
zunehmend fachbezogene Auseinandersetzungen hatte, wobei er sich von
ihr nicht als gleichberechtigt akzeptiert fühlte. Dies führte zu anhaltenden
Spannungen, die auf Betreiben des Angeklagten auch den Betriebsrat be-
schäftigten. Die Entscheidung der Geschäftsführung, sich von dem Ange-
klagten zu trennen, beruhte unter anderem darauf, dass mehrere Kollegen,
darunter auch die Zeugin S. , seine Leistungen als unzureichend beur-
teilt hatten.
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Am frühen Morgen des 9. Dezember 2005 versetzte der Angeklagte
seinem dreijährigen Sohn eine Ohrfeige, weil dieser nicht gehorchen wollte
und er, der Angeklagte, selbst „schlecht drauf“ war. Als sein Sohn daraufhin
weinte, ergriff den Angeklagten Verzweiflung, er dachte an andere schlecht
bewältigte Situationen in seinem Leben und hatte das Gefühl, alles sei wert-
los (UA S.13). In diesem Gemütszustand und unter dem Eindruck der sich in
beruflicher Hinsicht „überschlagenden Ereignisse in der jüngsten Zeit“ be-
schloss er, sich an der Zeugin S. für die Nichtverlängerung seines
Vertrages zu rächen und sie zu töten (UA S.13). Er fuhr zum Verlagsgebäu-
de, betrat das Büro der Nebenklägerin, die mit dem Rücken zu ihm am Com-
puter arbeitete, und rammte ihr das mitgeführte Küchenmesser mit einem
wuchtigen Stoß etwa sieben Zentimeter tief in den Nacken. Während die
Zeugin schwerverletzt zu Boden glitt, verließ der Angeklagte den Raum. Die
Nebenklägerin überlebte den Messerangriff, der jedoch zu einer inkompletten
Querschnittslähmung mit bleibenden erheblichen Beeinträchtigungen führte.
Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als versuchten Mord
bewertet, weil der Angeklagte sowohl heimtückisch als auch aus niedrigen
Beweggründen gehandelt habe. Sachverständig beraten hat die Strafkam-
mer angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Aus-
führung der Tat nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei.
2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält rechtlicher Über-
prüfung stand. Rücktritt vom Versuch liegt ersichtlich nicht vor. Bei dem ge-
gebenen Tatbild ist auch die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke
nicht zu beanstanden.
Hingegen hat die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-
gründe keinen Bestand. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die
erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Tatmoti-
vation für unbeachtlich erklärt, begegnen durchgreifenden Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Angeklagte an einer kombi-
nierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, selbstunsicheren, zwanghaf-
ten und narzisstischen Zügen sowie einer anhaltenden Dysthymie mit anam-
nestisch rezidivierenden depressiven Episoden. Zudem habe bei dem Ange-
klagten im Tatzeitpunkt eine psychoreaktive Belastungsstörung vorgelegen,
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die durch die Nichtverlängerung des Vertrages ausgelöst und durch familiäre
Belastungen noch begünstigt worden sei.
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Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar davon aus, dass die
festgestellte Persönlichkeitsstörung und die aufgezeigten weiteren psychi-
schen Beeinträchtigungen der Annahme der subjektiven Voraussetzungen
von niedrigen Beweggründen entgegenstehen könnten, falls der Angeklagte
aufgrund seines geistig-seelischen Zustandes nicht in der Lage gewesen
sein sollte, die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe aus-
machen, in sein Bewusstsein aufzunehmen und seine gefühlsmäßigen und
triebhaften Regungen entsprechend zu beherrschen und willensmäßig zu
steuern (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 9b).
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Die im Anschluss getroffene Feststellung, dass der Angeklagte trotz
seines Zustandes die Niedrigkeit seiner Motivation erkannt habe, lässt jedoch
die hierzu erforderliche Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten
und seiner Entwicklung wie auch der Tat selbst und des Nachtatgeschehens
vermissen (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 9c). Insoweit führt das Landgericht
lediglich aus, dass trotz der Persönlichkeitsstörung die Basisfunktionen des
Angeklagten intakt gewesen seien und er noch über eine gewisse Selbstre-
gulation der Stimmung und Realitätsbezug verfügt habe. Ungeachtet seiner
psychischen Befindlichkeit wäre er in der Lage gewesen, seine gefühlsmäßi-
gen Regungen zu beherrschen.
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Diese durch das Schwurgericht vorgenommene Bewertung wider-
spricht den ausführlichen Urteilsdarlegungen zur subjektiven Befindlichkeit
des Angeklagten und entbehrt einer deswegen erforderlichen näheren Be-
gründung. Zudem erlebte der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner schwe-
ren Persönlichkeitsstörung durch die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertra-
ges eine konflikthafte Zuspitzung seiner ohnehin bereits emotional ange-
spannten Situation und hat in dieser Phase äußerster Labilisierung eine Tat
begangen, die ein irrationales Gepräge aufwies (vgl. zur Annahme von nied-
rigen Beweggründen bei Rachemotiven BGH NStZ-RR 2003, 147, 149 und
zur dabei maßgeblichen subjektiven Sicht BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige
Beweggründe 31, 34) und in deren Folge er sich selbst der Polizei gestellt
hat (UA S. 22).
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Der Senat schließt angesichts der rechtsfehlerfreien, mit sachverstän-
diger Hilfe getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen
des § 21 StGB aus, dass ein neues Tatgericht sich von den notwendigen
subjektiven Anforderungen an niedrige Beweggründe noch wird sicher über-
zeugen können. Er sieht daher keinen Anlass, die Feststellungen aufzuhe-
ben. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage nur eines Mordmerkmals,
der Heimtücke, und der sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die
Strafe neu zu finden haben. Dabei wird angesichts der eindeutigen Feststel-
lungen zum Tatbild entgegen den missverständlichen Formulierungen auf
UA S. 21 von direktem Tötungsvorsatz auszugehen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal