Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2007 – VI ZR 127/06

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

18. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsurteil beruht nach den insoweit nicht beanstandeten

tatsächlichen Feststellungen zur Kausalität nicht darauf, dass die

mündliche Verhandlung nicht wiedereröffenet worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 225.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 31.01.2002 - 6 O 204/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 U 330/02 -