BGH Beschluss vom 17.04.2007 – VI ZR 127/06
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
18. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsurteil beruht nach den insoweit nicht beanstandeten
tatsächlichen Feststellungen zur Kausalität nicht darauf, dass die
mündliche Verhandlung nicht wiedereröffenet worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 225.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 31.01.2002 - 6 O 204/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 U 330/02 -