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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 ARs 32/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 32/07 2 AR 25/07

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

betreffend die Strafanzeige

gegen

wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.

hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO

des Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch, New York, USA, und weite- rer usbekischer Staatsangehöriger

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 2007 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird ab-

gelehnt.

1

2

Gründe:

Dem Antrag, auf eine gegen den ehemaligen Innenminister der

gerichtete Strafanzeige gemäß § 13 a StPO das zuständige

Gericht zu bestimmen, kann wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit der Bundesre-

publik Deutschland nicht stattgegeben werden (vgl. BGHSt 33, 97 m. w. N.).

Die angezeigten Folterstraftaten, die vor dem Inkrafttreten des Völker-

strafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen wurden, unterliegen nicht der

deutschen Gerichtsbarkeit. Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht

unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, wenn die

Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verbindlichen zwischenstaatlichen

Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist. Nach Artikel 5 des hier ein-

schlägigen Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II

1990 S. 246; 1993 S. 715) hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertrags-

staat Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren Anknüpfungs-

punkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie entweder in einem ihrer Ho-

heitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in Deutschland einge-

tragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden, oder wenn der Ver-

dächtige oder das Opfer Deutsche sind oder wenn sich der Verdächtige in

Deutschland befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert wird.

Keine dieser zusätzlichen Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor.

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