Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 111/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß

§§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 2006

wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung der §§ 250 und

256 Abs. 1 Nr. 3 StPO:

Wie sich aus Blatt 11 und 12 der Akte ergibt, war dem nicht unterschrie-

benen ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 27. Februar 2006 eine von dem

blutentnehmenden Arzt erstellte und von diesem unterzeichnete Liquidation

gleichen Datums beigefügt. Diese gleichzeitig mit dem Blutentnahmeprotokoll

erstellte und von dem Arzt diesem angefügte - von der Revision aber nicht vor-

gelegte - Abrechnung ließ zweifelsfrei erkennen, von wem der ärztliche Bericht

über die Blutentnahme herrührte, so dass dessen Verlesung nach § 256 Abs. 1

Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden ist.

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