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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 113/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 113/07

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 21. November 2006 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Die vom Generalbundesanwalt angeregte Schuldspruchberichtigung von

"sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)" in

"Vergewaltigung" war nicht veranlasst (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO); allerdings

hat sich die Tenorierung "Vergewaltigung" aus Vereinfachungsgründen durch-

gesetzt.

Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung

und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann

vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177

Abs. 1 StGB ausgeht.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

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