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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 113/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. November 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Schuldspruchberichtigung von
"sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)" in
"Vergewaltigung" war nicht veranlasst (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO); allerdings
hat sich die Tenorierung "Vergewaltigung" aus Vereinfachungsgründen durch-
gesetzt.
Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung
und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann
vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177
Abs. 1 StGB ausgeht.
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