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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 144/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2007 gemäß
§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 wird
a) die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 173 bis 181
der Anklageschrift aufgehoben und das Verfahren einge-
stellt;
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte we-
gen Untreue in 355 Fällen und wegen Urkundenfälschung in
fünf Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-
se zur Last. Die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels hat
die Beschwerdeführerin zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 364 Fällen und
wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Ange-
klagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und
das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in den Fällen 173 bis 181 der An-
klageschrift geltend macht. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung und
der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Ur-
teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
2
Der Verurteilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklageschrift stand ent-
gegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung
vom 13. Dezember 2006 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde.
Zwar sollten nach den übereinstimmenden Erklärungen des Vorsitzenden und
des Sitzungsstaatsanwalts die Fälle 370 bis 381 der Anklageschrift eingestellt
werden; das Protokoll belegt jedoch eindeutig, dass tatsächlich die Fälle 173 bis
181 der Anklageschrift eingestellt worden sind. Das Protokoll enthält keine aus
der Niederschrift selbst heraus ersichtlichen Unklarheiten, Mängel, Lücken oder
Widersprüche; durch außerhalb des Protokolls liegende Umstände wird seine
Beweiskraft nicht in Frage gestellt. Auch kann angesichts des Umstands, dass
die Protokollführerin keine Erinnerung mehr daran hat, welche Fälle der Sit-
zungsstaatsanwalt in seinem Einstellungsantrag genannt hat, nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig das
Vorliegen eines Verfahrenshindernisses behauptet und sich zum Beweis auf ein
als unrichtig erkanntes Protokoll beruft (vgl. BGHSt 51, 88 = BGH NStZ 2007,
49).
3
Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2
StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu
dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154
Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH Beschluss vom 9. November 2004 – 3 StR
382/04). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.
4
Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts
der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verur-
teilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe
erkannt hätte. Das Landgericht hat einen durch 364 Fälle der Untreue verur-
sachten Gesamtschaden von 635.420,23 € festgestellt; die durch die Einstel-
lung ausgeschiedenen neun Taten haben einen Gesamtschaden von nur 8.300
€ zum Gegenstand.
5
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Taten 370 bis 381 der
Anklage vom 21. Juli 2006, welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt
worden sind, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht an-
hängig sind.
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