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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 144/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 144/07

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2007 gemäß

§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 wird

a) die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 173 bis 181

der Anklageschrift aufgehoben und das Verfahren einge-

stellt;

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte we-

gen Untreue in 355 Fällen und wegen Urkundenfälschung in

fünf Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-

se zur Last. Die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels hat

die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 364 Fällen und

wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Ange-

klagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und

das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in den Fällen 173 bis 181 der An-

klageschrift geltend macht. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung und

der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben.

2

Der Verurteilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklageschrift stand ent-

gegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung

vom 13. Dezember 2006 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde.

Zwar sollten nach den übereinstimmenden Erklärungen des Vorsitzenden und

des Sitzungsstaatsanwalts die Fälle 370 bis 381 der Anklageschrift eingestellt

werden; das Protokoll belegt jedoch eindeutig, dass tatsächlich die Fälle 173 bis

181 der Anklageschrift eingestellt worden sind. Das Protokoll enthält keine aus

der Niederschrift selbst heraus ersichtlichen Unklarheiten, Mängel, Lücken oder

Widersprüche; durch außerhalb des Protokolls liegende Umstände wird seine

Beweiskraft nicht in Frage gestellt. Auch kann angesichts des Umstands, dass

die Protokollführerin keine Erinnerung mehr daran hat, welche Fälle der Sit-

zungsstaatsanwalt in seinem Einstellungsantrag genannt hat, nicht davon aus-

gegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig das

Vorliegen eines Verfahrenshindernisses behauptet und sich zum Beweis auf ein

als unrichtig erkanntes Protokoll beruft (vgl. BGHSt 51, 88 = BGH NStZ 2007,

49).

3

Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2

StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu

dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154

Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH Beschluss vom 9. November 2004 – 3 StR

382/04). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.

4

Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts

der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verur-

teilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe

erkannt hätte. Das Landgericht hat einen durch 364 Fälle der Untreue verur-

sachten Gesamtschaden von 635.420,23 € festgestellt; die durch die Einstel-

lung ausgeschiedenen neun Taten haben einen Gesamtschaden von nur 8.300

€ zum Gegenstand.

5

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Taten 370 bis 381 der

Anklage vom 21. Juli 2006, welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt

worden sind, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht an-

hängig sind.

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