BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 541/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der
Kreissparkasse A. wird mit Zustimmung des General-
bundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfol-
gung ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Limburg vom 5. Mai 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Der Senat hat den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der
Kreissparkasse A. , der Gläubigerbank des Zeugen M. , mit Zustim-
mung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfol-
gung ausgenommen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt und kann
bestehen bleiben. Wie die in dem Urteil angeführten Strafzumessungserwägun-
gen belegen, hat das Landgericht die nunmehr ausgeschiedenen Tatteile bei
der Bemessung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, sondern allein auf die
durch die Handlungen zum Nachteil der N. Sparkasse verursachten
Schäden abgestellt.
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