Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 589/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 26. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 8-10 sowie 12 und 13

verurteilt wurde und

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung,

wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs

von Jugendlichen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-

gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher (§ 182

Abs. 2 Nr. 1 StGB) in den Fällen II 8-10 hält der sachlich-rechtlichen Prüfung

nicht stand. Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich weder entnehmen,

dass dem 15-jährigen Tatopfer die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung

gefehlt und der Angeklagte diesen Umstand bei der Tatbegehung vorsätzlich

ausgenutzt hat. Das Landgericht erörtert diese Tatbestandsmerkmale nicht. Ihre

Verwirklichung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-

teilsgründe. Ebenso wenig hat das Landgericht festgestellt, dass die sexuellen

Handlungen des Angeklagten (Berühren und Massieren der Brüste des

Tatopfers) einverständlich geschehen sind (vgl. zu diesem Erfordernis Trönd-

le/Fischer StGB 54. Aufl. § 182 Rdn. 11). Die Ausführungen des Landgerichts

im Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass die Übergriffe in

der Küche des Angeklagten gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sind

und sie versucht hat, ihnen zu entgehen (vgl. UA S. 23).

3

2. Auch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in den Fällen 12 und

13 hat keinen Bestand. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen

erhalten keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte bei seinen sexuellen

Übergriffen Gewalt angewandt, dem Tatopfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib

oder Leben gedroht oder eine schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt

hat.

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3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 8-10, 12 und 13

entzieht sowohl den zugehörigen Einzelstrafen als auch der Gesamtfreiheits-

strafe die Grundlage. Sie können deshalb nicht bestehen bleiben.

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