BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 589/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 26. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 8-10 sowie 12 und 13
verurteilt wurde und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung,
wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs
von Jugendlichen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-
gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher (§ 182
Abs. 2 Nr. 1 StGB) in den Fällen II 8-10 hält der sachlich-rechtlichen Prüfung
nicht stand. Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich weder entnehmen,
dass dem 15-jährigen Tatopfer die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung
gefehlt und der Angeklagte diesen Umstand bei der Tatbegehung vorsätzlich
ausgenutzt hat. Das Landgericht erörtert diese Tatbestandsmerkmale nicht. Ihre
Verwirklichung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe. Ebenso wenig hat das Landgericht festgestellt, dass die sexuellen
Handlungen des Angeklagten (Berühren und Massieren der Brüste des
Tatopfers) einverständlich geschehen sind (vgl. zu diesem Erfordernis Trönd-
le/Fischer StGB 54. Aufl. § 182 Rdn. 11). Die Ausführungen des Landgerichts
im Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass die Übergriffe in
der Küche des Angeklagten gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sind
und sie versucht hat, ihnen zu entgehen (vgl. UA S. 23).
2. Auch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in den Fällen 12 und
13 hat keinen Bestand. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen
erhalten keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte bei seinen sexuellen
Übergriffen Gewalt angewandt, dem Tatopfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben gedroht oder eine schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt
hat.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 8-10, 12 und 13
entzieht sowohl den zugehörigen Einzelstrafen als auch der Gesamtfreiheits-
strafe die Grundlage. Sie können deshalb nicht bestehen bleiben.
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