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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 3 StR 129/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 129/07

BESCHLUSS

vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe bei der Bewertung der Kon- stanz der Aussagen der Zeugen A. und F. unzutreffend darauf abgestellt, sie hätten u. a. in dem gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren auch in der Beru- fungsinstanz inhaltsgleich ausgesagt, obgleich die Berufung auf das Strafmaß be- schränkt gewesen sei und folglich das verlesene Berufungsurteil nichts zu einer Sachaussage in zweiter Instanz enthalten habe, beruht hierauf jedenfalls das Urteil nicht. Die Aussagekonstanz wird auch ohne Berücksichtigung einer weiteren inhalts- gleichen Aussage im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert