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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 3 StR 141/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 141/07

BESCHLUSS

vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Bestimmung eines anderen zur Begehung eines Verbrechens der

schweren Körperverletzung und der Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Anstiftung zur beabsichtigten schweren Körperverletzung und zur schweren Brandstiftung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert