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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 3 StR 84/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen

3 StR 84/07

1.

2.

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 14. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert